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Kupons werden werthlos, wenn die letzteren nicht binnen vier Jahren nach
der Verfallzeit zur Zahlung praͤsentirt werden.
g. 3.
Die neuen Prioritaͤts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit
dem 1. Januar 1859. beginnt und zu der alljaͤhrlich die Summe von 10,000
Rthlr. Kurant unter Zuschlag der durch die eingelieferten Obligationen erspar-
ten Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahnunternehmens verwendet wird. Die
Zurückzahlung des Nominalwerths der amortisirten Obligationen erfolgt am
1. Juli jeden Jahres. Der Generalversammlung der Magdeburg-Cöthen-
Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit
Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds zu versiärken und
dadurch die Tilgung der Obligationen herbeizuführen, als auch sämmtliche Obli-
gationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen
und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen.
· Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Eisenbahnkommissa-
riate alljaͤhrlich ein Nachweis einzureichen.
g. 4.
Die Inhaber dieser Obligationen sind nicht berechtigt, den Nennwerth
derselben anders, als nach Maaßgabe der im F. Z. angeordneten Amortisation
zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Jahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transporkbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesell-
schaft länger als sechs Monate ganz aufhört;
) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Erekution voll-
streckt wird;
ch wenn die Amortisation nach H. 3. nicht inne gehalten wird.
In den Faͤllen ad a. bis c. bedarf es einer Kuͤndigungsfrist nicht, sondern
das Kapital kann an demselben Tage, an dem einer dieser Faͤlle eintritt, zu-
rückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Berichtigung des betreffenden
Zinskupons, zu b. bis zur Wiederhersiellung des unterbrochenen Transport-
berriebes, zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution.
Im Falle unter J. ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten;
auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligarion von diesem Kündigungs-
rechte nur innerhalb dreier Monate von dem Lage an Gebrauch machen, an
dem die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die
Obligationen-Inhaber in das Verhältniß von Gläubigern gegen die Gesellschaft
und ist ihnen in dieser Beziehung das gesammte bewegliche und unbewegliche
Gesellschaftsvermögen verpfändet. 4
Jahrgang 1856. (Nr. 4519) 101 S. 5.