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und Herabsetzung einer bereits bestehenden Versicherung auf den 1. Ja-
nuar jeden Jahres (statt des 1. September) festgesetzt worden, wo-
durch der Tagesbeginn der in den S#. 36. 38. 44. 45. und 49. be-
stimmten Fristen gleichmäßig abgeandert wird.
Auch erfolgt die jährliche Repartition der Sozietätsbeiträge so-
gleich nach dem 1. Januar (statt des 1. September) jeden Jahres.
Unter die 9#. 36. 38. 44. 45. 49. und 83. sind folgende Vermerke zu
en:
Siehe die Abänderungen zum F. 1.
Der §. 67. des Reglemenes wird aufgehoben und statt desselben verordnet:
F. 67.
Auf diese Anzeige ernennt der Provinzialdirektor unverzüglich
(K. 65.) zwei Sozietätsmitglieder als Kommissarien zur Untersuchung
des Brandschadens, welche diesen Auftrag ungesäumt bei fünf bis funfzig
Thaler Konventionalstrafe zu befolgen gaben.
Beträgt der Schade fünfhundert Thaler oder mehr, so ist stets
eine Gerichtsperson mit zuzuziehen. Bei geringeren Brandschaden ge-
nügt in der Regel die Beibringung einer beglaubten Abschrift der vor-
hergegangenen polizeilichen Untersuchungsverhandlung zur Feststellung
des Brandschadens und dessen Entsiehungsursache, wogegen die Iden-
tität der abgebrannten Gebäude mit dem vorzulegenden, den Versiche-
rungsvertrag vertretenden Kataster jedesmal von den Sozietätsabgeord-
neten zu untersuchen und festzustellen ist.
Hat eine polizeiliche Untersuchung nicht stattgefunden, oder wird
dieselbe von den Sozietätskommissarien nicht für genügend erachtet, so
haben diese die vollständige Untersuchung abzuhalten, wobei es in allen
Fällen von ihrem Ermessen abhängt, eine richterliche Person zuzuziehen.
Hat nur ein partieller Brandschaden stattgefunden und beträgt derselbe
fünfhundert Thaler oder mehr, so ist außer der Gerichtsperson die Zu-
ziehung eines Baubeamten (der durch einen vereideten Maurermeister
und einen vereideten Zimmermeister vertreten werden kann) nothwendig,
der (nach P. 62. 63.) zu bestimmen hat: der wievielste Theil des par-
tiell abgebrannten Gebäudes vom Feuer zerstört worden ist. Bei gerin-
geren Partialschdden bedarf es der Zuziehung bauversiändiger Techniker
nur, wenn die Kommissarien dies für erforderlich achten.
Die Kosten für die Zuziehung des Richters und der Bauver-
ständigen trägt der Abgebrannte.
Bei