— 783
Bei Brandschaͤden von Einhundert Thalern und weniger genuͤgt
uͤberall die Abordnung Eines Kommissarii.
Unter den F. 84. sind folgende Abänderungen zu setzen:
Zur Besoldung der Sozietätsbeamten zahlt jedes Mitglied der
Sozietät ohne Unterschied der Klassen jährlich Einen Silbergroschen
von jedem Hundert der versicherten Summe.
Die im Schlußsatze des F. 84. vorgeschriebene periodische Abänderung
der die einzelnen Klassen treffenden Beitragsquoten erfolgt
nur nach einem jedesmaligen Zeitraum von zehn Jahren, also zum
ersten Male nach Ablauf des Kalenderjahres 1862., und wird demnächst
alle zehn Jahre wiederholt.
Der §. 85. Alinea 2. wird dahin abgeändert:
Jeder Beitrag muß in dem Satze von zehn Thalern Versicherungswerth
#mmer in vollen Pfennigen abgerundet sein.
Der F. 95. erhält folgenden Zusatz:
Der engere Ausschuß hat zugleich die Befugniß, den jährlichen Besoldungs=
und Verwaltungserat der Feuersozietätsbehbrden, unabhängig
von dem landschaftlichen Generallandtage, festzusetzen, die Sozietäts=Rechnungen
zu superrevidiren und zu dechargiren.
(Nr. 4521.)