Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bei  Brandschaͤden  von  Einhundert  Thalern  und  weniger  genuͤgt
uͤberall  die  Abordnung  Eines  Kommissarii.

Unter  den  F.  84.  sind  folgende  Abänderungen  zu  setzen:

Zur  Besoldung  der  Sozietätsbeamten  zahlt  jedes  Mitglied  der
Sozietät  ohne  Unterschied  der  Klassen  jährlich  Einen  Silbergroschen
von  jedem  Hundert  der  versicherten  Summe.

Die  im  Schlußsatze  des  F.  84.  vorgeschriebene  periodische  Abänderung
  der  die  einzelnen  Klassen  treffenden  Beitragsquoten  erfolgt
nur  nach  einem  jedesmaligen  Zeitraum  von  zehn  Jahren,  also  zum
ersten  Male  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  1862.,  und  wird  demnächst
  alle  zehn  Jahre  wiederholt.

Der  §.  85.  Alinea  2.  wird  dahin  abgeändert:

Jeder  Beitrag  muß  in  dem  Satze  von  zehn  Thalern  Versicherungswerth
  #mmer  in  vollen  Pfennigen  abgerundet  sein.

Der  F.  95.  erhält  folgenden  Zusatz:

Der  engere  Ausschuß  hat  zugleich  die  Befugniß,  den  jährlichen  Besoldungs=
  und  Verwaltungserat  der  Feuersozietätsbehbrden,  unabhängig
von  dem  landschaftlichen  Generallandtage,  festzusetzen,  die  Sozietäts=Rechnungen
  zu  superrevidiren  und  zu  dechargiren.

(Nr.  4521.)