Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bei Brandschaͤden von Einhundert Thalern und weniger genuͤgt 
uͤberall die Abordnung Eines Kommissarii. 
Unter den F. 84. sind folgende Abänderungen zu setzen: 
Zur Besoldung der Sozietätsbeamten zahlt jedes Mitglied der 
Sozietät ohne Unterschied der Klassen jährlich Einen Silbergroschen 
von jedem Hundert der versicherten Summe. 
Die im Schlußsatze des F. 84. vorgeschriebene periodische Ab- 
änderung der die einzelnen Klassen treffenden Beitragsquoten erfolgt 
nur nach einem jedesmaligen Zeitraum von zehn Jahren, also zum 
ersten Male nach Ablauf des Kalenderjahres 1862., und wird dem- 
nächst alle zehn Jahre wiederholt. 
Der §. 85. Alinea 2. wird dahin abgeändert: 
Jeder Beitrag muß in dem Satze von zehn Thalern Versicherungs- 
werth #mmer in vollen Pfennigen abgerundet sein. 
Der F. 95. erhält folgenden Zusatz: 
Der engere Ausschuß hat zugleich die Befugniß, den jährlichen Be- 
soldungs= und Verwaltungserat der Feuersozietätsbehbrden, unabhängig 
von dem landschaftlichen Generallandtage, festzusetzen, die Sozietäts= 
Rechnungen zu superrevidiren und zu dechargiren. 
(Nr. 4521.)
	        
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