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Gesetz-Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
JNr. 49—
(Nr. 4522.) Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Rhein-Nahe Eisenbahngesell-
schaft. Vom 4. September 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem sich zur Herstellung einer Eisenbahn von Neunkirchen im An-
schlusse an die Saarbrücker Staatsbahn über Creuznach nach Bingerbrück am
Rhein eine Aktiengesellschaft gebildet hat, wollen Wir zum Bau und Betriebe
einer solchen Eisenbahn Unsere landesherrliche Genehmigung hiedurch erthei-
len, auch die Uns vorgelegten, am 18. Juni 1856. notariell vollzogenen Sta-
tuten, imgleichen den Uns vorgelegten, unter gleichem Datum notariell vollzo-
genen Vertrag, nach welchem die Gesellschaft, den Bau und Betrieb der vor-
gedachten Eisenbahn unter den, in dem Vertrage enthaltenen näheren Bedin-
gungen dem Staat überlassen hat, hiemit landesherrlich bestätigen.
Zugleich bestimmen Wir, daß, soweit nicht in den obenerwähnten Sta-
tuten und in dem Bau= und Betriebs-Ueberlassungs-Vertrage besondere Fest-
setzungen getroffen sind, die in dem Gesetz über die Eisenbahnunternek gen
vom 9 November 1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich die
über die Expropriation, sowie das Gesetz über die von den Eisenbahnen zu
entrichtende Abgabe vom 30. Mai 1853. auf das Rhein-Nahe Eisenbahnunter-
nehmen Anwendung finden, desgleichen, daß die mit den mitbetheiligten aus-
wärtigen Staatsregierungen abzuschließenden Verträge für die Abtiengesellschaft,
soweit es sie betrifft, verbindlich sein sollen. ç
Die gegenwärtige Genehmigungs= und Bestätigungs-Urkunde ist mit
den Statuten und dem Bau= und Betriebs-Ueberlassungs-Vertrage durch die
Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. · ·
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Bromberg, den 4. September 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
Jahtgang 1856. (Tr. 4577.) 102 Sta-
Ausgegeben zu Berlin den 24. September 1856.