— 787 —
F. 4.
Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Gesellschaft auch
1) Zweigbahnen von den nicht von der Hauptbahn berührten Orten oder
von Steinkohlengruben und sonstigen gewerblichen Anlagen nach der
Hauptbahn, oder
2) huch längere Bahnstrecken zum Anschluß an ihre Bahn, bauen und
enutzen.
Ueber die Anlage solcher Zweigbahnen oder längerer Bahnstrecken be-
schließt die Generalversammlung.
K. 5.
Die Gesellschaft nimmt das Expropriationsrecht zur Anlage einer Bahn
mit doppeltem Geleise nebst Zubehör in Anspruch.
Die Bahn soll vorerst mit einfachem Geleise und den nöthigen Aus-
weichungen gebaut werden.
Bei den Grunderwerbungen und der Anlage von Brücken, Tunnels und
so weiter ist jedoch gleich auf ein zweites Geleise Rücksicht zu nehmen.
C. 6.
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnungen in den Transportmitteln
eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisen-
schienen und mittelsi Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch
das neue Förderungsmittel vorbehaltlich Genehmigung der Königlich Preußischen
Staatsregierung herstellen und benutzen.
Tit. II.
Aktienkapital und Anleihe.
K. 7.
Das Aktienkapital wird auf neun Millionen Thaler oder à Einhundert
und fünf Kreuzer zu funfzehn Millionen siebenhundert und funfzig Tausend
Gulden festgesetzt und zerfällt in fünf und vierzig Tausend auf den Inhaber
lautende Aktien, jede im Betrage von zweihundert Thalern oder à Einhundert
fünf Kreuzer zu dreihundert funfzig Gulden Süddeutscher Währung.
Nach definitiver Feststellung des Bauplanes oder insofern die spätere
Herstellung eines zweiten Geleises und die Vervollständigung des Betriebs-
Materials es erheischen sollte, kann ein weiteres Kapital bis zu zwei Millionen
Thalern oder à Einhundert fünf Kreuzer zu drei Millionen fünfhundert Tausend
Gulden mittelst Emission von auf den Inhaber lautenden Prioritäts-Obligatio-
nen beschafft werden. Ueber diese Emission und die Art ihrer Ausführung,
insbesondere auch die Amortisation, ist vorher die Zustimmung der Generalver=
sammlung einzuholen. »
(Nk.4522.) 102* g. 8.