Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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F. 4. 
Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Gesellschaft auch 
1) Zweigbahnen von den nicht von der Hauptbahn berührten Orten oder 
von Steinkohlengruben und sonstigen gewerblichen Anlagen nach der 
Hauptbahn, oder 
2) huch längere Bahnstrecken zum Anschluß an ihre Bahn, bauen und 
enutzen. 
Ueber die Anlage solcher Zweigbahnen oder längerer Bahnstrecken be- 
schließt die Generalversammlung. 
K. 5. 
Die Gesellschaft nimmt das Expropriationsrecht zur Anlage einer Bahn 
mit doppeltem Geleise nebst Zubehör in Anspruch. 
Die Bahn soll vorerst mit einfachem Geleise und den nöthigen Aus- 
weichungen gebaut werden. 
Bei den Grunderwerbungen und der Anlage von Brücken, Tunnels und 
so weiter ist jedoch gleich auf ein zweites Geleise Rücksicht zu nehmen. 
C. 6. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnungen in den Transportmitteln 
eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisen- 
schienen und mittelsi Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch 
das neue Förderungsmittel vorbehaltlich Genehmigung der Königlich Preußischen 
Staatsregierung herstellen und benutzen. 
Tit. II. 
Aktienkapital und Anleihe. 
K. 7. 
Das Aktienkapital wird auf neun Millionen Thaler oder à Einhundert 
und fünf Kreuzer zu funfzehn Millionen siebenhundert und funfzig Tausend 
Gulden festgesetzt und zerfällt in fünf und vierzig Tausend auf den Inhaber 
lautende Aktien, jede im Betrage von zweihundert Thalern oder à Einhundert 
fünf Kreuzer zu dreihundert funfzig Gulden Süddeutscher Währung. 
Nach definitiver Feststellung des Bauplanes oder insofern die spätere 
Herstellung eines zweiten Geleises und die Vervollständigung des Betriebs- 
Materials es erheischen sollte, kann ein weiteres Kapital bis zu zwei Millionen 
Thalern oder à Einhundert fünf Kreuzer zu drei Millionen fünfhundert Tausend 
Gulden mittelst Emission von auf den Inhaber lautenden Prioritäts-Obligatio- 
nen beschafft werden. Ueber diese Emission und die Art ihrer Ausführung, 
insbesondere auch die Amortisation, ist vorher die Zustimmung der Generalver= 
sammlung einzuholen. » 
(Nk.4522.) 102* g. 8.
	        
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