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Tit. III.
Bestimmungen über öffentliche Bekanntmachungen, Abänderun--
gen der Statuten, über Auflösung der Gesellschaft und Schlich-
tung von Streitigkeiten.
g. 20.
In der jaͤhrlich abzuhaltenden Generalversammlung sollen die Resultate
der Rechnungsablage und ein Bericht uͤber den Zustand der Geschaͤfte der Ge-
Failchat mitgetheilt werden. Diese Resultate und der Bericht werden ver-
öffentlicht.
g. 21.
Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekannt-
machungen oder öffentlichen Aufforderungen sind genuͤgend in Beziehung auf
die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in dem zu Berlin erscheinen-
den Preußischen Staatsanzeiger, in der zu Cöln erscheinenden Cölnischen Zei-
tung, dem in Frankfurt am Main erscheinenden Frankfurter (Deutschen) Jour-
nal, dem ebendaselbst erscheinenden Aktionair, einem der zu Creuznach heraus-
kommenden Lokalblätter und dem in Birkenfeld ausgegebenen Birkenfelder Amts-
blatte erschienen sind.
Geht das eine oder andere dieser Blätter ein, so genügt die Bekannt-
machung in den übrigen so lange, bis die nächste Generalversammlung ein an-
deres statt des eingegangenen Blattes mit Genehmigung des Königlich Preu-
ßischen Ministeriums für Handel re. bestimmt haben wird.
§. 22.
Beschlüsse, durch die eine Abänderung der Statuten bewirkt wird, sind
nur dann gültig, wenn sie durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit
von wenigsiens drei Viertheilen der Stimmen der gegenwärtigen oder vertrete-
nen Aktionaire gefaßt werden und bedürfen vor ihrer Ausführung der landes-
herrlichen Genehmigung.
Außerdem muß in den Einberufungsschreiben zu solchen Generalversamm-
lungen die beabsichtigte Abänderung angedeutet werden.
g. 23.
Die Aufloͤsung der Gesellschaft kann nur in einer fuͤr diesen Zweck be-
sonders angekuͤndigten Generalversammlung, in welcher alle Aktionaire das
Stimmrecht auszunben befugt sind, durch eine Mehrheit von drei Viertheilen
der Stimmen beschlossen werden. Z "
Bei dieser Generalversammlung hat jede Aktie Eine Stimme.
Der für die Auflösung sprechende Beschluß bedarf der landesherrlichen
Bestätigung und wird, wenn diese erfolgt, durch die im F. 21. erwähnten
Blätter bekannt gemacht.
Die Auflösung selbst kann erst drei Monate nachher erfolgen. 4
(Nr. 4522.) Die