Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 794 — 
g. 33. 
Der Vorsitzende der Generalversammlung designirt den Protokollfuͤhrer, 
wenn diese nicht vorzieht, ihn zu waͤhlen. 
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, dem Protokollfuͤhrer, den 
gegenwaͤrtigen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und von denjenigen 
Aktionairen unterschrieben, welche dieses in der Versammlung verlangen. 
Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Aktionaire 
zur Mitvollziehung des Protokolls ernennen. 
g. 34. 
Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung finden vorbehalt- 
lich der in den §#. 22. und 23. enthaltenen Bestimmungen nach absoluter 
Stimmenmehrheit statt. Sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Vor- 
sitzende. 
b 45 Wahl des Verwaltungsausschusses erfolgt durch geheime Stimmen- 
abgabe. 
S. 35. 
Der Verwaltungsausschuß ist befugt, die Beschlußnahme über diejenigen 
Anträge bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen, welche nicht von 
ihm, sondern von einzelnen Aktionairen ausgehen und seinem Vorsitzenden nicht 
acht Tage vor der Versammlung schriftlich mitgetheilt worden sind. 
Es kann in diesem Falle die Versammlung beschließen, daß sie ohne 
weitere Berufung an einem der nächsten drei Tage wieder zusammentreten 
werde, um die Erklärungen des Verwaltungsausschusses zu hören und deshalb 
Beschluß zu fassen. 
Die Generalversammlung kann das Verfahren bei ihren Verhandlungen 
und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieser Statuten durch ein Regle- 
ment festsetzen, welches der Bestätigung des Königlich Preußischen Ministeriums 
für Handel rc. unterworfen ist. 
Tit. v. 
Der Verwaltungsausschuß. 
S. 36. 
Der Verwaltungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, von denen 
wenigstens eins in den Kreisen St. Wendel oder Ottweiler, eins im Fürsten- 
thum Birkenfeld und drei im Kreise Creuznach, und zwar von letzteren jeden- 
falls zwei in der Stadt Creuznach, ihren Wohnsitz haben müssen. Di 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.