Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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beglaubigt  ist.  Die  Kosten  der  Uebertragung  treffen  den  neuen  Aktionair.  Das
Direktorium  kann  die  Uebertragung  verweigern,  ohne  gehalten  zu  sein,  die
Gruͤnde  dieser  Verweigerung  angeben  zu  muͤssen.

9.  18.
Aktienvererbung.

Sowohl  die  Rechte,  als  auch  die  Verbindlichkeiten  der  Aktionaire  gehen
nach  deren  Tode  auf  die  Erben  derselben  uͤber;  jedoch  haben  letztere  innerhalb
sechs  Monaten,  vom  Todestage  des  Betheiligten  an  gerechnet,  die  geeigneten
und  dem  Direktorio  genehmen  Personen  zu  siellen,  auf  welche  das  Eigenthumsrecht
an  den  betreffenden  Aktien  übertragen  werden  soll.  Wird  dies  von  ihnen  verabsäumt,
  dann  werden  die  Aktien  sofort  für  Rechnung  und  Gefahr  der  Erbmasse
  durch  einen  vereideten  Makler  verkauft.

C.  19.
Die  reinen  Ueberschüsse  aus  dem  Geschäfte  und  deren  Verwendung.

Aus  den  Jahreseinnahmen  werden  zunächst  entnommen:

4)  die  den  Sterblichkeitsgesetzen  gemäß  für  den  laufenden  Risiko  zurückzustellenden
  Reserven;

2)  die  in  das  nächste  Jahr  gehörenden  Prämienüberträge;

3)  eine  Schäden-Reserve  für  die  bis  zum  Jahresschlusse  auf  Versicherungsvertrage
  der  Gesellschaft  fällig  gewordenen  noch  unbezahlten  Forderungen;

4)  die  Verwaltungs=  und  Einrichtungskosten;

5)  die  im  Laufe  des  Jahres  bezahlten  Versicherungskapitalien  und  Renten,
knsofenn  dafür  nicht  eine  Schäden-Reserve  aus  früheren  Jahren  vorhanen
  ist.

Aus  dem  hiernach  verbleibenden  Reingewinne  werden  zunächst  fünf
Prozent  zur  Ansammlung  einer  Kapital-Reserve  im  Betrage  von  250,000  Rcthlrn.
verwendet,  sodann  werden  an  die  Aktionaire  bis  zu  fünf  Prozent  der  auf  die
Aktien  eingezahlten  Summen  als  Vorausdividende  gezahlt,  und  endlich  wird
unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  in  den  W.  43.  und  48.  der  noch  verbleibende
  Rest.  soweit  derselbe  aus  den  mit  Dividendenanspruch  abgeschlossenen
Versicherungen  stammt,  zu  zwei  Drittel  an  die  mit  Anspruch  am  Gewinn  Versicherten,
  zu  einem  Dritkel  an  die  Aktionaire  vertheilt;  sofern  der  verbleibende
Reingewinn  aber  aus  den  ohne  Dividendenanspruch  abgeschlossenen  Versicherungen
  entstanden  isi,  fallt  derselbe  den  Aktionairen  ganz  anheim.

Die  nach  Abzug,  der  Vorausdividende  zur  Vertheilung  kommenden  lleberoost
  werden  drei  Jahre  lang  als  Sicherheitsfonds  von  der  Gesellschaft  aufewahrt.



Sollte  die  Einnahme  eines  Jahres  nicht  ausreichen,  um  die  Ausgaben
ad  4.  und  5.  zu  decken,  so  wird  zunächst  der  Sicherheitsfonds  dazu  verwendet;
reicht  auch  dieser  nicht  aus,  so  erfolgt  die  Deckung  aus  der  Kapital-Reserve,
und  erst  bei  deren  Unzulänglichkeit  aus  dem  Grundkapitale.  Letzteres  muß
alsdann  zunächst  wieder  ergänzt  sein,  bevor  eine  Oividendenzahlung  erfolgen
  kann.

g.  20.