Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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werden  zehn  Prozent  sofort,  zehn  Prozent  innerhalb  des  ersten  Jahres  nach
Eröffnung  des  Geschäftsbetriebes  und  achtzig  Prozent  nach  dem  Beduͤrfniß
auf  Erfordern  des  Direktoriums  eingezahlt.  Fuͤr  diese  letzteren  neunzig  Prozent
  haften  die  Aktionaire  und  stellen  deshalb

a)  einen  Wechsel  über  50  Rthlr.,  nach  dem  Formulare  A.,

b)  einen  Wechsel  über  100  Rthlr.,  zahlbar  vierzehn  Tage  nach  Sicht,  und

)  einen  Wechsel  über  300  Rrhlr.,  zahlbar  zwei  Monate  nach  Sicht,
die  beiden  letzteren  nach  Formular  B.  aus.  Das  ODirektorium  ist  verpflichtet,
die  zu  A.  bezeichneten  Wechsel  beim  Verfalle  derselben  unbedingt  einzuziehen.

V.  11.
Allgemeine  Haftpflicht  der  Aktionairc.

Die  Aktionaire  sind  für  den  vollen  Betrag  der  Aktien,  deren  jedoch  der
Einzelne  nicht  mehr  als  Einhundert  Stück  besitzen  kann,  der  Gesellschaft  verhaftet,
  ohne  indessen  über  denselben  hinaus  in  Anspruch  genommen  werden  zu
können,  und  haben  in  Magdeburg  Domizil  zu  erwählen.  Alle  Insinuationen
erfolgen  gültiger  Weise  an  die  in  diesem  Domizile  wohnenden,  von  den  Aktionairen
  zu  bestimmenden  Personen  nach  Maaßgabe  der  §#.  20.  und  21.  Theil  I.
Titel  7.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  und  in  Ermangelung  der  Bestimmung
  der  Person  auf  dem  Sekretariate  des  Stadt=  und  Kreisgerichts  zu  Magdeburg.
  Aktionaire,  welche  in  einem  Lande  wohnen,  in  welchem  die  allgemeine
Deutsche  Wechselordnung  nicht  gilt,  haben  einen  dem  Direktorio  der  Gesellschaft
  genehmen  wechselfähigen  Bürgen  zu  stellen,  der  in  einem  Lande  wohnt,
in  welchem  jene  Wechselordnung  Geltung  hat.

E.  12.
Abtienregister  und  Aktien.

Name,  Stand  und  Wohnort  der  Aktionaire  werden  in  ein  Aktienregister
eingetragen,  und  die  einzelnen  Aktien  mit  einer  in  dem  betreffenden  Register
gleichlautenden  Nummer  nach,  dem  diesem  Statute  angefügten  Formulare  C.
ausgefertigt,  vom  Oberdirektor,  einem  zweiten  Direktionsmitgliede  und  vom
Generaldirektor  unterzeichnet.  Bei  Ueberrtragung  von  Aktien  erfolgt  durch  eben
Genannte  die  Beurkundung  derselben.

g.  13.
Wohnortsveraͤnderung  der  Aktionaire.
Verlaͤßt  ein  Aktionair  seinen  Wohnort,  so  hat  er  seinen  neuen  Wohnsitz
  dem  Direktorio  innerhalb  Monatsfrist  anzuzeigen,  im  Unterlassungsfalle
aber  die  Kosten  fuͤr  dessen  Ermittelung  zu  tragen.
g.  14.
Folgen  verabsaͤumter  Zahlung  von  Seiten  der  Aktionaire.

Kommt  ein  Aktionair  seinen  Verpflichtungen  innerhalb  der  festgesetzten
Zahlungsfrist  nicht  nach,  so  kann  das  Oirekkorium  ihn  seiner  Rechte  als  Aktionair
  für  verlustig  erklären,  und  selbiges  hat  dann  die  Befugniß,  die  betreffenden