Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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S. 27. 
Für Krankheits= und sonstige Behinderungsfälle besiellt der Verwaltungs- 
rath dem Generaldirektor einen Stellvertreter, der denselben dann auch in Be- 
zug auf die F. 26. erwähnte Funktion gültig vertritt. 
g. 28. 
Der Generaldirektor muß mindestens fünf und zwanzig Aktien der Ge- 
sellschaft besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Ge- 
sellschaft niedergelegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, 
nicht veraußert werden. 
Titel V. 
Von den Generalversammlungen. 
G. 29. 
Im ersten Quartale jedes Jahres findet regelmäßig in Berli 
dentliche Generalversammlung der Aktionaire statt. 
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen so- 
wohl die ordentlichen als außerordentlichen Generalversammlungen, die letztern, 
wenn er es fur dienlich erachtet, oder wenn wenigstens zehn Aktionaire, welche 
Inhaber von mindestens fünfhundert Aktien sind, schriftlich darauf antragen. 
Die Bekanntmachung soll wenigstens vierzehn Tage vor der Versammlung 
stattfinden. 
Der Zweck der außerordentlichen Versammlungen soll im Einberufungs- 
schreiben angegeben werden. 
g. 30. 
Den Generalversammlungen koͤnnen diejenigen Aktionaire beiwohnen, und 
sind zur Abgabe ihrer Stimmen berechtigt, auf deren Namen in den Aktien- 
Registern der Gesellschaft fünf oder mehrere Aktien beziehungsweise Quittungs- 
bogen am Tage der Versammlung seit mindestens sechs Wochen eingeschrieben 
stehen, und, wie weiter unten besilmmt, deponirt sind. 
Die Einschreibung der Aktien erfolgt bei dem Verwaltungsrathe, ent- 
weder gegen Vorzeigung der Abtien, oder eines dem Verwaltungsrathe als ge- 
berd erscheinenden Zeugnisses über den Besitz derselben, und auf schriftliches 
rsuchen. 
Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Verwaltungsrath auf Ver- 
langen eine Bescheinigung. Die in dieser Weise berechtigten Aktionairs, welche 
Jahrgang 1856. (Nr. 1529.) 108 sich
	        
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