Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 833 — 
Titel VIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. 
G. 4. 
Alle Streitigkeiten, welche zwischen Aktionairen gegenüber dem Gesell- 
schaftsverbande resp. dem Verwaltungsrathe in Bezug auf die Gesellschaft 
oder deren Auflösung entstehen möchten, sollen nicht auf dem gewöhnlichen 
Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden werden. 
Die Schiedsrichter müssen Kaufleute oder Fabrikanten sein, die in Berlin 
wohnhaft sind, und dürfen zu keinem der streitenden Theile in einem Verhält- 
nisse stehen, welches sie gesetzlich hinderte, mit voller Kraft für und wider die 
beiden Theile Zeugniß abzulegen. 
Jeder Theil ernennt einen Schiedsrichter, und beide Schiedsrichter wählen, 
allenfalls durch das Loos, einen Obmann. 
Dieses Schiedsgericht ist berechtigt und verpflichtet, sich zu Berlin zu 
konstituiren und daselbst zu verfahren, und die Parteien müssen gleichfalls in 
dieser Stadt beim Schiedsgericht erscheinen, oder sich durch einen Bevollmäch= 
tigten vertreten lassen, welcher sich zu Berlin befindet, und letzteren dem Schieds- 
gericht schriftlich anzeigen. Nach der ersten Ladung, welche im Domizil der 
Partei erfolgt, werden alle folgenden Erlasse des Schiedsgerichts dem von der 
Partei benannten Bevollmächtigten, und in Ermangelung eines solchen, durch 
Aushang im Geschäftslokal der Gesellschaft zu Berlin rechtsgültig insinuirt. 
Wenn eine Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter der andern 
schrifilch anzeigt, ist letztere verpflichtet, binnen dreißig Tagen nach Empfang 
ieser Anzeige ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersien Partei schriftlich 
anzuzeigen. Geschieht dies nicht, oder wählt eine Partei einen Schiedsrichter, 
der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so ernennt die andere Partei auch 
den zweiten Schiedsrichter allein und mit voller Kraft. 
Gegen die Entscheidung dieses Schiedsgerichts, welches auch interimistische 
Festsetzungen treffen kann, findet keine Appellation und nur die Nichtigkeitsbe- 
schwerde nach Maaßgabe des §. 172. Titel 2. Theil I. der Allgemeinen 
Gerichts-Ordnung statt. 
Diese Bestimmung vertritt die Stelle eines förmlichen Kompromiß- 
Vertrages. 
S. 43. 
Abänderungen des Statuts können in einer Generalversammlung mit 
einer Mehrheit von drei Viertheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen 
(Nr. 4529.) e-
	        
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