Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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vor  Eröffnung  der  Generalversammlung  durch  schriftliche  Vollmacht  gehörig
legitimiren  und  können  in  der  Eigenschaft  als  Bevollmächtigte  nicht  mehr  als
fünf  Stimmen  repräsentiren.  .

·AnträgederAktionaireoderdcrsiimmberechtigtenVersicherten,diezur
Berathung  kommen  sollen,  muͤssen  sechs  Wochen  vor  Abhaltung  der  Generalversammlung
  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsausschusses  schriftlich  vorgelegt
werden.

Die  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  erfolgt  bei  Wahlen  und
bei  Beschlüssen,  mit  Ausnahme  des  im  F.  7.  sub  2.  angegebenen  Falles,  durch
absolute  Stimmenmehrheit  und  hat  auch  für  sämmtliche  Abwesende  Verbindlichkeit.
  Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

.  29.
Zweck  der  ordentlichen  Generalversammlung.
Derselbe  besteht:

1)  in  dem  Vortrage  des  Geschäftsberichts  des  Direktoriums  und  Vertheilung
des  Rechnungsabschlusses;

2)  in  der  Ergänzungswahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses;

3)  in  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über  Anträge  und  Vorlagen  der
Gesellschaftsverwaltung,  sowie  der  Aktionaire  und  stimmberechtigten  Versicherten;


4)  in  der  eventuellen  Aenderung  der  Statuten  mit  Vorbehalt  der  landesherrlichen
  Genehmigung;  ·

ö)indcrBeschlußfassungüber-beantragteEntlassungvonMctgliedernbes
Verwaltungsausschusses  oder  des  Direktoriums.

K.  30.
Außerordentliche  Generalversammlungen.

Zur  Veranstaltung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  ist  der
Verwaltungsausschuß  ermachtigt,  und  auf  Antrag  des  Direktoriums,  des  Staatskommissarius
  oder  eines  Theils  der  Aktionaire,  welche  zusammen  mindestens  dreihundert
  Aktien  vertreten,  nach  schriftlicher  Angabe  der  zu  verhandelnden  Gegensiände
  verpflichter.  Das  Objekt  der  Berathung  ist  öffentlich  im  Allgemeinen
bekannt  zu  machen.

Abschnitt  V.
B.  Der  Verwaltungeaueschuß.

g.  31.
Bildung  und  Wahl  des  Verwaltungsausschusses.

Die  Oberaufsscht  über  die  Geschäftsführung  wird  durch  einen  aus  funfzehn
  Mitgliedern  bestehenden  Verwaltungsausschuß  gehandhabt.  Die  Generalversammlung
  wählt  denselben  und  zu  dessen  Ergänzung  fünf  Stellvertreter  aus
der  Mitte  der  Aktionaire.  Zehn  seiner  Mitglieder  und  sämmtliche  Stellvertreter
müssen  in  Magdeburg  ihren  Wohnsitz  haben.  Ein  Drittel  seiner  sämmrlichen

Jahrgang  1850.  (Nr.  4341.)  8  Mit-