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vor Eröffnung der Generalversammlung durch schriftliche Vollmacht gehörig
legitimiren und können in der Eigenschaft als Bevollmächtigte nicht mehr als
fünf Stimmen repräsentiren. .
·AnträgederAktionaireoderdcrsiimmberechtigtenVersicherten,diezur
Berathung kommen sollen, muͤssen sechs Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung
dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses schriftlich vorgelegt
werden.
Die Abstimmung in der Generalversammlung erfolgt bei Wahlen und
bei Beschlüssen, mit Ausnahme des im F. 7. sub 2. angegebenen Falles, durch
absolute Stimmenmehrheit und hat auch für sämmtliche Abwesende Verbindlichkeit.
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag.
. 29.
Zweck der ordentlichen Generalversammlung.
Derselbe besteht:
1) in dem Vortrage des Geschäftsberichts des Direktoriums und Vertheilung
des Rechnungsabschlusses;
2) in der Ergänzungswahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses;
3) in der Berathung und Beschlußfassung über Anträge und Vorlagen der
Gesellschaftsverwaltung, sowie der Aktionaire und stimmberechtigten Versicherten;
4) in der eventuellen Aenderung der Statuten mit Vorbehalt der landesherrlichen
Genehmigung; ·
ö)indcrBeschlußfassungüber-beantragteEntlassungvonMctgliedernbes
Verwaltungsausschusses oder des Direktoriums.
K. 30.
Außerordentliche Generalversammlungen.
Zur Veranstaltung einer außerordentlichen Generalversammlung ist der
Verwaltungsausschuß ermachtigt, und auf Antrag des Direktoriums, des Staatskommissarius
oder eines Theils der Aktionaire, welche zusammen mindestens dreihundert
Aktien vertreten, nach schriftlicher Angabe der zu verhandelnden Gegensiände
verpflichter. Das Objekt der Berathung ist öffentlich im Allgemeinen
bekannt zu machen.
Abschnitt V.
B. Der Verwaltungeaueschuß.
g. 31.
Bildung und Wahl des Verwaltungsausschusses.
Die Oberaufsscht über die Geschäftsführung wird durch einen aus funfzehn
Mitgliedern bestehenden Verwaltungsausschuß gehandhabt. Die Generalversammlung
wählt denselben und zu dessen Ergänzung fünf Stellvertreter aus
der Mitte der Aktionaire. Zehn seiner Mitglieder und sämmtliche Stellvertreter
müssen in Magdeburg ihren Wohnsitz haben. Ein Drittel seiner sämmrlichen
Jahrgang 1850. (Nr. 4341.) 8 Mit-