Kamerun 19. 11.1907. — V. betr. Zollgefälle 19. 11. 1907. — Kamerun 21. 11. 1807. 419
behalten, ihre Haftung durch den Nachweis auszuschließen, daß die Zuwider-
handlung nicht bei Ausführung der Verrichtung verübt ist, die sie dem Täter
übertragen oder ein für allemal überlassen haben.
Berlin, den 19. November 1907. Der Reichskanzler
I. V.: Dernburg.
286. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Verbot
der Ausfuhr von und des Handels mit Elefantenzähnen unter zwei
Kilogramm. Vom 21. November 1907.*)
(Kol. Bl. 1908 8. 108.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1800 S. 813)
in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903
(D. Kol. Bl. S. 509) wird unter Aufhebung der Verordnung vom 26. Oktober 1906,
betreffend Verbot der Ausfuhr von und des Handels mit Elefantenzähnen unter
fünf Kilogramm (D. Kol. Bl. 1907 S. 144),*) folgendes verordnet:
$ 1. Kauf und Tausch, jede Veräußerung sowie das Feilhalten von Ele-
fantenzähnen, die weniger als zwei Kilogramm wiegen, ist verboten.
Die Ausfuhr von solchen Elefantenzähnen ist nur mit besonderer Genehmi-
gung des Gouvernements gestattet.
8 2. Nach dem 1. Januar 1908 kann sämtliches mindergewichtige Elfen-
bein (8 1) eingezogen werden, sofern der Besitzer nicht glaubhaft nachweist, daB
sich dasselbe bereits vor diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befunden hat.**)
$ 3. Im Schutzgebiet lagernde Bestände an mindergewichtigem Elfenbein
(8 1) dürfen bis zum 1. April 1908 ausgeführt werden, sofern die Bestände der
Verwaltungsstelle, in deren Bezirk sie lagern, bis zum 15. Februar unter genauer
Angabe der Stückzahl und des Einzelgewichts schriftlich angemeldet werden.
Zu diesem Zwecke sind die einzelnen Zähne durch Aufschrift oder Etikettierung
mit dem Namen des Besitzers und fortlaufenden Nummern zu versehen, und es ist
über den Bestand ein Verzeichnis aufzustellen und der Verwaltungsstelle ein-
zureichen, in das die Zähne der Nummernfolge nach mit ihrem genauen Gewicht
einzutragen sind.**)
8 4. Zuwiderhandlungen werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis
zu einhundertfünfzig Mark, im Wiederholungsfalle bis zu zehntausend Mark, im
Nichtbeitreibungsfalle mit Haft oder Gefängnis nach Maßgabe des Strafgesetz-
buchs bestraft.
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*%*%) Zu der V. ist ein R.E. des Gouverneurs von demselben Tage ergangen, in
welchem zu 8$ 32 und 38 der V. bemerkt wird:
Die im 8 3 vorgesehene Bestimmung hat den Zweck, die Ausfuhr von im Schutz-
gebiete lagernden Beständen an mindergewichtigem Elfenbein, das rechtmäßig erworben
worden ist, noch zu ermöglichen.
Hierzu ergeht an die in Betracht kommenden Verwaltungsstellen die Aufforderung,
soweit angängig, die Übereinstimmung der angemeldeten Bestände mit den abgegebenen
Anmeldungen zu prüfen, letztere mit einem Visum zu versehen und dem Anmeldenden
zum Ausweis des Transports bis zur Ausfuhr-Zollstelle zurückzugeben. Letztere hat bei
Ankunft des Transports nochmals eine Prüfung vorzunehmen und im Falle der Überein-
stimmung nach Entgegennahme der Zoll-Ausfuhrerklärung die Ausfuhr zu gestatten. Zu
der Zollausfuhrerklärnng wird die als Transportausweis benutzte Anmeldung Beleg.
Was die im $ 2 gegebene Ermächtigung anlangt, so ersuche ich, nur mit großer
Vorsicht von ihr Gebrauch zu machen, vor allem gegenüber Farbigen, und zwar nur dann,
wenn ein Verstoß gegen die Verordnung von vornherein klar zu Tage liegt.
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