Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Mitglieder scheidet alle zwei Jahre aus, uͤber den Austritt entscheidet, bevor 
sich die Reihefolge in demselben nach Amtsdauer gebildet hat, das Loos. An 
die Stelle derjenigen Gewählten, welche die Wahl nicht annehmen oder aus- 
scheiden müssen, kreten nach Reihefolge die Stellverkreter. Wenn zwei Drittel 
des Verwaltungsausschusses den Rücktritt eines ihrer Mitglieder beantragen, so 
ist das betreffende Mitglied zum sofortigen Rücktritt genörhigt. Oieser Beschluß 
bedarf jedoch der Zustimmung der Königlichen Regierung in Magdeburg. 
Ausgeschiedene Mitglieder sind sofort wieder wählbar. Die Stifter der 
Gesellschaft bilden den zeitigen Verwaltungsausschuß bis zur Abhaltung der 
ersten ordentlichen Generalversammlung. 
(. 32. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses. 
Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben. Zur Gultigkeit der zu fassenden Beschlüsse 
des Ausschusses ist die Anwesenheit von acht seiner Mitglieder erforderlich; alle 
Wahlen und Beschlüsse desselben erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit; bei 
Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
S. 33. 
Versammlungen des Verwaltungsausschusses. 
Die Versammlungen des Verwaltungsausschusses werden vom Vorsitzen- 
den desselben, bei dessen Behinderung aber von seinem Stellvertreter berufen und 
müssen jährlich deren wenigstens zwei stattfinden. Der Vorsitzende ist berechtige, 
die Direktoren zu den Versammlungen hinzuzuziehen, in welchem Falle dann die 
letzteren berathende Stimme haben. In dringenden Fäallen steht es auch dem 
Direktorio zu, eine Versammlung des Verwaltungsausschusses zu beantragen, 
und es ist dann seinem Antrage Folge zu geben. 
5.Y 31. 
Funktionen des Verwaltungsausschusses. 
Der Verwaltungsausschuß erhält durch seine Wahl die Ermächtigung, 
in allen Beziehungen nach Maaßgabe des Statuts bindende Beschlüsse für die 
Gesellschaft zu fassen, soweit dieselben nicht der Generalversammlung vorbe- 
“ sind, insbesondere aber stehen ihm folgende Befugnisse und Obliegen- 
eiten zur 
1) Wahl des Oberdirektors, der Direktionsmitglieder, des Generaldirektors 
und der Stellvertreter desselben; « 
YFeststellungdesVerwaltungsctatsz · 
3) Feststellung der von den Kassenbeamten zu leistenden Kautionen; 
4) Sicherung einer statutemmäßigen Geschäftsführung durch Kontrole des 
Kassenwesens, der Bücher und Akten mittelst von ihm dazu erwählter 
Organe, und Ertheilung der nöthigen Instruktionen; 
5) Monirung und Decharge der Jahresrechnung; 
6) Ermächtigung des Direktoriums zu giieshemgeren ha, Aus 
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