Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ist dagegen berechtigt, unter dringenden Umstaͤnden mit Zustimmung von zwei 
Dritteln seiner Mitglieder (F. 34. 9.) die Suspension von Mitgliedern des 
Direktoriums auszusprechen; die Entlassung derfelben erfolgt durch Beschluß 
der Generalversammlung. 
D. Der Generaldirektor. 
g. 45. 
Wahl des Generaldirektors. 
Der Generaldirektor und zwei Stellvertreter desselben werden auf Vor- 
schlag des Direktoriums vom Verwaltungsausschusse gewählt. Der General- 
Direktor muß bei der Gesellschaft zehn, jeder seiner Stellvertreter fünf auf 
seinen Namen lautende Aktien deponiren. 
g. 46. 
Funktionen des Generaldirektors und seiner Stellvertreter. 
Dem Generaldirektor liegt die adm istrative Geschäftsführung ob; er 
hat neben den Bestimmungen des Statuts die Beschlüsse des Direktoriums zur 
Ausführung zu bringen, alle Erlasse und Ausfertigungen desselben mic zu un- 
terzeichnen, ist auf Grund seiner Vollmacht befugt und verpflichtet, die Gesell- 
schaft vor Gericht zu vertreten oder hierzu Bevollmächtigte zu ernennen, hat 
mit berathender Stimme den gewöhnlichen und außerordentlichen Direktorial= 
Konferenzen beizuwohnen und in allen Angelegenheiten der administrativen Ge- 
schaftsführung Vortrag zu halten, die Anstellung, Besoldung oder Remuneri= 
rung der Beamten in Vorschlag zu bringen (F. 39.), und ist ermächtigt, in 
dringenden Fällen unter sofortiger Anzeige an das Direktorium Beamte der 
Gesellschaft zu suspendiren. 
Die Stellvertreter des Generaldirektors vertreten diesen nach eigener 
Bestimmung desselben in allen seinen Funktionen; speziell liegt dem einen dieser 
Stellvertreter die Beaufsichtigung und Leitung der Büreau-Arbeiten ob, wäh- 
rend der andere den auswärtigen Geschäftsbetrieb leitet und kontrolirt. 
F. 47. 
Legitimation des Generaldirekkors und seiner Stellvertreter. 
Der Generaldirektor und dessen Stellvertreter werden durch ein notariell 
ausgestelltes Attesi auf Grund der Wahlverhandlungen legitimirt. 
S. 48. 
Besoldung des Generaldirektors und seiner Stellverkreter. 
Der Generaldirebtor und dessen Stellvertreter erhalten ein vom Direk- 
torio unter Zustimmung des Verwaltungsausschusses normirtes, festes Gehalt 
9- 
mit Anspruch je auf Ein Prozent Tamieme G. 19.) 
(Gr. G11.) S. 49.
	        
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