g. 49.
Verantwortlichkeit des Generaldirektors und seiner Stellvertreter.
Der Generaldirektor und dessen Stellvertreter sind fuͤr alle Handlungen
gegen die Bestimmungen des Statuts und der ihnen speziell ertheilten Insiruktion,
sowie für den Schaden aus grobem Versehen der Gesellschaft verantwortlich.
g. 50.
Euspension des Generaldirekkors und seiner Stellvertreter.
Die Suspension des Generaldirektors und seiner Stelloertreter hat unter
dringenden Umständen mit Zustimmung von drei seiner Mitglieder das Direktorium
auszusprechen und sofort dem Verwaltungsausschusse zur Anzeige
zu bringen. Genehmigt der Verwaltungsausschuß die Suspensson, so hat die
Generalversammlung über die Entlassung derselben zu entscheiden.
Agenten der Gesellschaft.
g. 51.
Behufs der Vermittelung von Versicherungen zwischen der Gesellschaft
und dem Publikum werden durch den Generaldirektor an allen geeigneten Orten
Agenten angestellt und mit genauer Insiruktion versehen. Ihre Obliegenbeiten
bestehen:
4) in der Entgegennahme von Versicherungsanträgen und Absiattung der
auf dieselben Bezug habenden Berichte an das Direktorium;
2) in der Empfangnahme der Prämiengelder Namens des Direktoriums und
der nach der Geschäftsordnung festgesetzten Ablieferung an dasselbe;
3) in der Anmeldung der Sterbefälle und Handhavung des bei denselben
nach ihrer Instruktion vorgeschriebenen, oder nach Sachlage Seitens des
Direktoriums speziell bezeichneten Verfahrens.
Die Agenten haben Verschwiegenheit hinsichtlich der bei ihnen gesiellten
Versicherungsanträge zu beobachten und bei größerem Geschäftsumfange
auf Verlangen eine angemessene Kaution zu leisten.
Nur für solche Verbindlichkeiten, welche die Agenten innerhalb der Vorschriften
des Gesellschaftssiatuts und der von dem Otkrektorio erhaltenen besonderen
Instruktion eingehen, hat das letztere aufzukommen.
Die Staatsbehörden sind befugt, die Vorlage der den Agenten zu ertheilenden
Instruktion jeder Zeit zu verlangen. »
Zudem haben die Agenten, wo dies erforderlich ist, ihre Bestaͤtigung als
solche bei der Staatsbehörde einzuholen.
F. Die Aerzte der Gesellschaft.
Die von dem Direktorio mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses
er-