Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

g.  49.
Verantwortlichkeit  des  Generaldirektors  und  seiner  Stellvertreter.

Der  Generaldirektor  und  dessen  Stellvertreter  sind  fuͤr  alle  Handlungen
gegen  die  Bestimmungen  des  Statuts  und  der  ihnen  speziell  ertheilten  Insiruktion,
  sowie  für  den  Schaden  aus  grobem  Versehen  der  Gesellschaft  verantwortlich.


g.  50.
Euspension  des  Generaldirekkors  und  seiner  Stellvertreter.

Die  Suspension  des  Generaldirektors  und  seiner  Stelloertreter  hat  unter
  dringenden  Umständen  mit  Zustimmung  von  drei  seiner  Mitglieder  das  Direktorium
  auszusprechen  und  sofort  dem  Verwaltungsausschusse  zur  Anzeige
zu  bringen.  Genehmigt  der  Verwaltungsausschuß  die  Suspensson,  so  hat  die
Generalversammlung  über  die  Entlassung  derselben  zu  entscheiden.

Agenten  der  Gesellschaft.
g.  51.
Behufs  der  Vermittelung  von  Versicherungen  zwischen  der  Gesellschaft
und  dem  Publikum  werden  durch  den  Generaldirektor  an  allen  geeigneten  Orten

  Agenten  angestellt  und  mit  genauer  Insiruktion  versehen.  Ihre  Obliegenbeiten
  bestehen:

4)  in  der  Entgegennahme  von  Versicherungsanträgen  und  Absiattung  der
auf  dieselben  Bezug  habenden  Berichte  an  das  Direktorium;

2)  in  der  Empfangnahme  der  Prämiengelder  Namens  des  Direktoriums  und
der  nach  der  Geschäftsordnung  festgesetzten  Ablieferung  an  dasselbe;

3)  in  der  Anmeldung  der  Sterbefälle  und  Handhavung  des  bei  denselben
nach  ihrer  Instruktion  vorgeschriebenen,  oder  nach  Sachlage  Seitens  des
Direktoriums  speziell  bezeichneten  Verfahrens.

Die  Agenten  haben  Verschwiegenheit  hinsichtlich  der  bei  ihnen  gesiellten
  Versicherungsanträge  zu  beobachten  und  bei  größerem  Geschäftsumfange
auf  Verlangen  eine  angemessene  Kaution  zu  leisten.

Nur  für  solche  Verbindlichkeiten,  welche  die  Agenten  innerhalb  der  Vorschriften
  des  Gesellschaftssiatuts  und  der  von  dem  Otkrektorio  erhaltenen  besonderen
  Instruktion  eingehen,  hat  das  letztere  aufzukommen.

Die  Staatsbehörden  sind  befugt,  die  Vorlage  der  den  Agenten  zu  ertheilenden
  Instruktion  jeder  Zeit  zu  verlangen.  »

Zudem  haben  die  Agenten,  wo  dies  erforderlich  ist,  ihre  Bestaͤtigung  als
solche  bei  der  Staatsbehörde  einzuholen.

F.  Die  Aerzte  der  Gesellschaft.

Die  von  dem  Direktorio  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsausschusses
er-