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und Ruͤckziehungen, die Autorisation des Kassirers zu allen nicht staͤndigen Zahlungen,
die Genehmigung von Vollmachten und Vertraͤgen aller Art, die Bevollmaͤchtigung
Dritter zur Ausuͤbung seiner Rechte, die Anstellung, Entlassung
und, innerhalb der Grenzen des festgestellten Etats, die Besoldung oder Remunerirung
der Beamten nach Vorschlag und mit Zustimmung des Generaldirektors,
sowie alles dasjenige ob, was nicht ausschließlich und direkt zum Ressort
der übrigen Gesellschaftsorgane verwiesen ist. Alle Verfügungen der Verwaltung
werden unter der Unterschrift des Oberdirektors und Generaldirektors, beziehungsweise
deren Stellvertreter, ausgeferkigt.
G. 40.
Dircktorial-Konferenzen.
Unter Vorsktz des Oberdirektors findet auf dessen Einladung in der Regel
alle vierzehn Tage eine Direktorialkonferenz statt, in welcher der General=Direbtor
berathende Stimme hat und Vortrag über die Angelegenheiten des
Geschäfts hält. Zu einem gültigen Beschlusse ist die Amwesenheit von mindestens
drei Direktoren und des Generaldirektors oder dessen Stellvertreters erforderlich.
Die Resultate dieser Konferenzen werden durch ein von den Anwesenden
zu unterzeichnendes Protokoll festgestellt.
K. 41.
Verantwortlichkeit des Direktoriums.
Die Mitglieder des Direktoriums sind für alle Handlungen gegen die
Bestimmungen des Statuts und die ertheilte Instruktion (#. 34. ad 4.), sowie
für den Schaden aus grobem Versehen, je nachdem sie in der Gesammtheit
gehandelt haben, solidarisch, je nachdem sie einzeln gehandelt haben, für ihre
Person der Gesellschaft veramwortlich.
F. 42.
Legitimation des Direktoriums.
Das Direktorium wird durch ein notariell ausgestelltes Attest auf Grund
der Wahlverhandlungen legitimirt.
*“
Remunerationen des Direktoriums.
Der Oberdirektor, welcher durch keine Nebenbeschäftigung in seiner Amtsführung
behindert sein darf, bezieht ein vom Verwaltungsausschuß normirtes
festes Gehalt mit Anspruch auf Ein Prozent Tantieme (F. 19.), die übrigen Direktionsmitglieder
erhalten je Ein Prozent Tantieme mit Festsetzung eines Minimums
von zweihundert und funfzig Thalern für Jeden derselben.
S. 44.
Freiwilliger Rücktritt und Entlassung von Mitgliedern des Direktoriums.
Jedem Mitgliede des Direktoriums steht die Befugniß zu, nach dreimonatlicher
Aufkündigung seine Stelle niederzulegen. Der Verwaltungsausschuß
ist