Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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und  Ruͤckziehungen,  die  Autorisation  des  Kassirers  zu  allen  nicht  staͤndigen  Zahlungen,
  die  Genehmigung  von  Vollmachten  und  Vertraͤgen  aller  Art,  die  Bevollmaͤchtigung
  Dritter  zur  Ausuͤbung  seiner  Rechte,  die  Anstellung,  Entlassung
und,  innerhalb  der  Grenzen  des  festgestellten  Etats,  die  Besoldung  oder  Remunerirung
  der  Beamten  nach  Vorschlag  und  mit  Zustimmung  des  Generaldirektors,
  sowie  alles  dasjenige  ob,  was  nicht  ausschließlich  und  direkt  zum  Ressort
der  übrigen  Gesellschaftsorgane  verwiesen  ist.  Alle  Verfügungen  der  Verwaltung
  werden  unter  der  Unterschrift  des  Oberdirektors  und  Generaldirektors,  beziehungsweise
  deren  Stellvertreter,  ausgeferkigt.

G.  40.
Dircktorial-Konferenzen.

Unter  Vorsktz  des  Oberdirektors  findet  auf  dessen  Einladung  in  der  Regel
  alle  vierzehn  Tage  eine  Direktorialkonferenz  statt,  in  welcher  der  General=Direbtor
  berathende  Stimme  hat  und  Vortrag  über  die  Angelegenheiten  des
Geschäfts  hält.  Zu  einem  gültigen  Beschlusse  ist  die  Amwesenheit  von  mindestens
  drei  Direktoren  und  des  Generaldirektors  oder  dessen  Stellvertreters  erforderlich.
  Die  Resultate  dieser  Konferenzen  werden  durch  ein  von  den  Anwesenden
  zu  unterzeichnendes  Protokoll  festgestellt.

K.  41.
Verantwortlichkeit  des  Direktoriums.

Die  Mitglieder  des  Direktoriums  sind  für  alle  Handlungen  gegen  die
Bestimmungen  des  Statuts  und  die  ertheilte  Instruktion  (#.  34.  ad  4.),  sowie
für  den  Schaden  aus  grobem  Versehen,  je  nachdem  sie  in  der  Gesammtheit
gehandelt  haben,  solidarisch,  je  nachdem  sie  einzeln  gehandelt  haben,  für  ihre
Person  der  Gesellschaft  veramwortlich.

F.  42.
Legitimation  des  Direktoriums.
Das  Direktorium  wird  durch  ein  notariell  ausgestelltes  Attest  auf  Grund
der  Wahlverhandlungen  legitimirt.

*“
Remunerationen  des  Direktoriums.

Der  Oberdirektor,  welcher  durch  keine  Nebenbeschäftigung  in  seiner  Amtsführung
  behindert  sein  darf,  bezieht  ein  vom  Verwaltungsausschuß  normirtes
festes  Gehalt  mit  Anspruch  auf  Ein  Prozent  Tantieme  (F.  19.),  die  übrigen  Direktionsmitglieder
  erhalten  je  Ein  Prozent  Tantieme  mit  Festsetzung  eines  Minimums
  von  zweihundert  und  funfzig  Thalern  für  Jeden  derselben.

S.  44.
Freiwilliger  Rücktritt  und  Entlassung  von  Mitgliedern  des  Direktoriums.

Jedem  Mitgliede  des  Direktoriums  steht  die  Befugniß  zu,  nach  dreimonatlicher
  Aufkündigung  seine  Stelle  niederzulegen.  Der  Verwaltungsausschuß
ist