Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ist  dagegen  berechtigt,  unter  dringenden  Umstaͤnden  mit  Zustimmung  von  zwei
Dritteln  seiner  Mitglieder  (F.  34.  9.)  die  Suspension  von  Mitgliedern  des
Direktoriums  auszusprechen;  die  Entlassung  derfelben  erfolgt  durch  Beschluß
der  Generalversammlung.

D.  Der  Generaldirektor.
g.  45.
Wahl  des  Generaldirektors.

Der  Generaldirektor  und  zwei  Stellvertreter  desselben  werden  auf  Vorschlag
  des  Direktoriums  vom  Verwaltungsausschusse  gewählt.  Der  General-Direktor
  muß  bei  der  Gesellschaft  zehn,  jeder  seiner  Stellvertreter  fünf  auf
seinen  Namen  lautende  Aktien  deponiren.

g.  46.
Funktionen  des  Generaldirektors  und  seiner  Stellvertreter.

Dem  Generaldirektor  liegt  die  adm  istrative  Geschäftsführung  ob;  er
hat  neben  den  Bestimmungen  des  Statuts  die  Beschlüsse  des  Direktoriums  zur
Ausführung  zu  bringen,  alle  Erlasse  und  Ausfertigungen  desselben  mic  zu  unterzeichnen,
  ist  auf  Grund  seiner  Vollmacht  befugt  und  verpflichtet,  die  Gesellschaft
  vor  Gericht  zu  vertreten  oder  hierzu  Bevollmächtigte  zu  ernennen,  hat
mit  berathender  Stimme  den  gewöhnlichen  und  außerordentlichen  Direktorial=Konferenzen
  beizuwohnen  und  in  allen  Angelegenheiten  der  administrativen  Geschaftsführung
  Vortrag  zu  halten,  die  Anstellung,  Besoldung  oder  Remunerirung
  der  Beamten  in  Vorschlag  zu  bringen  (F.  39.),  und  ist  ermächtigt,  in
dringenden  Fällen  unter  sofortiger  Anzeige  an  das  Direktorium  Beamte  der
Gesellschaft  zu  suspendiren.

Die  Stellvertreter  des  Generaldirektors  vertreten  diesen  nach  eigener
Bestimmung  desselben  in  allen  seinen  Funktionen;  speziell  liegt  dem  einen  dieser
Stellvertreter  die  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Büreau-Arbeiten  ob,  während
  der  andere  den  auswärtigen  Geschäftsbetrieb  leitet  und  kontrolirt.

F.  47.
Legitimation  des  Generaldirekkors  und  seiner  Stellvertreter.

Der  Generaldirektor  und  dessen  Stellvertreter  werden  durch  ein  notariell
ausgestelltes  Attesi  auf  Grund  der  Wahlverhandlungen  legitimirt.

S.  48.
Besoldung  des  Generaldirektors  und  seiner  Stellverkreter.
Der  Generaldirebtor  und  dessen  Stellvertreter  erhalten  ein  vom  Direktorio
  unter  Zustimmung  des  Verwaltungsausschusses  normirtes,  festes  Gehalt

9-mit

  Anspruch  je  auf  Ein  Prozent  Tamieme  G.  19.)

(Gr.  G11.)  S.  49.