— 61 —
ist dagegen berechtigt, unter dringenden Umstaͤnden mit Zustimmung von zwei
Dritteln seiner Mitglieder (F. 34. 9.) die Suspension von Mitgliedern des
Direktoriums auszusprechen; die Entlassung derfelben erfolgt durch Beschluß
der Generalversammlung.
D. Der Generaldirektor.
g. 45.
Wahl des Generaldirektors.
Der Generaldirektor und zwei Stellvertreter desselben werden auf Vorschlag
des Direktoriums vom Verwaltungsausschusse gewählt. Der General-Direktor
muß bei der Gesellschaft zehn, jeder seiner Stellvertreter fünf auf
seinen Namen lautende Aktien deponiren.
g. 46.
Funktionen des Generaldirektors und seiner Stellvertreter.
Dem Generaldirektor liegt die adm istrative Geschäftsführung ob; er
hat neben den Bestimmungen des Statuts die Beschlüsse des Direktoriums zur
Ausführung zu bringen, alle Erlasse und Ausfertigungen desselben mic zu unterzeichnen,
ist auf Grund seiner Vollmacht befugt und verpflichtet, die Gesellschaft
vor Gericht zu vertreten oder hierzu Bevollmächtigte zu ernennen, hat
mit berathender Stimme den gewöhnlichen und außerordentlichen Direktorial=Konferenzen
beizuwohnen und in allen Angelegenheiten der administrativen Geschaftsführung
Vortrag zu halten, die Anstellung, Besoldung oder Remunerirung
der Beamten in Vorschlag zu bringen (F. 39.), und ist ermächtigt, in
dringenden Fällen unter sofortiger Anzeige an das Direktorium Beamte der
Gesellschaft zu suspendiren.
Die Stellvertreter des Generaldirektors vertreten diesen nach eigener
Bestimmung desselben in allen seinen Funktionen; speziell liegt dem einen dieser
Stellvertreter die Beaufsichtigung und Leitung der Büreau-Arbeiten ob, während
der andere den auswärtigen Geschäftsbetrieb leitet und kontrolirt.
F. 47.
Legitimation des Generaldirekkors und seiner Stellvertreter.
Der Generaldirektor und dessen Stellvertreter werden durch ein notariell
ausgestelltes Attesi auf Grund der Wahlverhandlungen legitimirt.
S. 48.
Besoldung des Generaldirektors und seiner Stellverkreter.
Der Generaldirebtor und dessen Stellvertreter erhalten ein vom Direktorio
unter Zustimmung des Verwaltungsausschusses normirtes, festes Gehalt
9-mit
Anspruch je auf Ein Prozent Tamieme G. 19.)
(Gr. G11.) S. 49.