Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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vertreter eine beschlußfaͤhige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde be- 
theiligt ist, die Regierung fuͤr die Wahrung der Interessen des Deichverbandes 
zu sorgen und noͤthigenfalls einen besonderen Vertreter fuͤr denselben zu bestellen. 
g. 62. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. 
Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, in einer 
Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokollführer 
vertreten. 
S. 63. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke nothwendigen oder nützlichen 
Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforderlichen Ausgaben; 
über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwaige Anleihen (cir. 
S#. 38., 44., 47.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (cr. W. 14. und 15.); 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeirträge (cfr. &# 16—18.); 
4) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (G. 22.); 
e) über die Vergütungen für abgetretene Grundsiücke und Entnahme von 
Materialien (P. 30.); 
s) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten G. 32.); 
9) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
inspektors, des Oeichrentmeisters und der Oeichschulzen (88. 36., 43., 
48., 52.), sowie über die Zahl der Unterbeamten C. 50.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1I1) über Verträge und Vergleiche, welche Gegensiände von funfzig Thalern 
# 
und mehr betreffen (F. 37.). 
F. 64. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Regie- 
rung
	        
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