— 936 —
» Die Stimmen der Ritterguͤter werden von deren Besitzern resp. den von
diesen selbsterwaͤhlten Vertretern gefuͤhrt.
Die Stadt Aken und das Gut Obslau werden durch den Buͤrgermeister
von Aken und jede Gemeinde durch ihren Ortsvorsteher resp. deren gewoͤhn-
lichen Stellvertreter repraͤsentirt.
» Bei den obengenannten Ortschaften, welche mit anderen zusammen im
Deichamte stimmen, alterniren die Ortsvorsteher von Jahr zu Jahr.
g. 67.
Frauen und Minderjaͤhrige duͤrfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen
Vertreter oder durch Bevollmaͤchtigte ausuͤben.
» Gehoͤrt ein Rittergut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der uͤbrigen das Stimmrecht ausuͤben.
Wenn ein stimmberechtigter Rittergutsbesitzer den Vollbesitz der buͤrger-
lichen Rechte durch rechtskraͤftiges Urtheil verloren hat, so ruht waͤhrend seiner
Besitzzeit das Stimmrecht des Gutes.
S. 68.
Die Damm= und Teichordnung vor die Stadt Aken vom 22. April 1761.
wird hierdurch aufgehoben.
C. 69.
Abänderungen des vorstehenden Statutes können nur unter landesherr-
licher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 28. August 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
: Für den Minister für Handel, Gewerbe
v. Manteuffel. Simons. und öffentliche Arbeiten:
v#. Pommer Esche.
Für den Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten:
v. Raumer.
(Xr. 4549.)