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Rapitel III.
Vom Königlichen Kommissarius und den landschaftlichen
Behörden.
S. 11.
Alles, was zur Aufrechthaltung des landschaftlichen Kreditsystems und
der in dem gegenwär iien Reglement festgestellten Grundsätze gehört, steht unter
der Oberaufsicht des Ministers des Innern und der besonderen Aufsichr eines
Königlichen Kommissarius, dessen Ernennung Seiner Königlichen Majestär Aller-
höchstselbst vorbehalten bleibt. J «
g. 12.
· Der Königliche Kommissarius ist den saͤmmtlichen landschaftlichen Be-
hörden vorgesetzt und hat darüber zu wachen, daß überall nach dem Reglement
und den Grundsätzen des Kreditsystems verfahren werde. «
§. 13.
Auf dem Generallandtage und dem alljährlich stattfindenden Engeren
Ausschusse führt er den Vorsitz, ohne jedoch in diesen Versammlungen eine
Stimme zu haben. In Behinderungsfällen wird er durch den Generalland-
schafts-Direktor vertreren.
S. 14.
Er ist befugt, jederzeit Bericht zu erfordern, und überall, wo er es
nöthig findet, Kassenoisftationen und Rechnungsrevisionen anzuordnen, und dabei
gegenwärtig zu sein.
C. 15.
mter dem Königlichen Kommissarius werden die Geschäfte des Instituts
besorgt:
1) von den vier Departementsdirektionen und den Departementskollegien;
2) von der Generallandschafts-Direklion;
3) vom Engeren Ausschusse;
4) von dem Generallandtage.
Diese sämmtlichen Behörden bilden öffentliche Kollegien mit den im All-
gemeinen Landrechte 9P#. 114. 5cJ. Th. 1I. Tit. 10. angegebenen Rechten.
Die innerhalb ihres Ressorts von ihnen ausgestellten Urkunden haben die
Eigenschaft und Gültigkeit öffentlicher Dokumente-. .·.»"«
Gegen die innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse ergangenen
Emscheidungen derselben findet Berufung auf rechtliches Gehör nicht statt.
Der Rekurs von der Entscheidung der Departementsdirektionen und der
„Departemenrekallegien geht an die Generaldireklion, gegen deren Entscheidung
wiederum Berufung an den Engeren Ausschuß resp. Genergllandtag, sofern. ein
solcher vor dem Engeren Ausschuß zusammenrritl, offen steß. 4
Fr. 4811.) a-