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g. 21.
Als guͤltige Entschuldigungsgruͤnde werden nur solche angesehen, welche
nach allgemeinen Landesgesetzen von der Uebernahme einer Vormundschaft ent-
binden, sowie, daß der Erwählte bereits sechs Jahre als landschaftlicher Beamter
fungirt hat.
g. 22.
Wenn die Stelle eines Direktors erledigt ist, so werden. die Kreisdepu-
tirten zur Veranstaltung einer neuen Wahl durch die Direktion aufgefordert.
Die Deputirten erlassen sofort die darauf bezuͤglichen Cirkulare an sämmtliche
Wahlberechtigte, worin sie dieselben auffordern, ihre Vota unterschrieben und
versiegelt ihnen oder der Direktion bis zur betreffenden Departementsversamm-
lung einzusenden, mit beigefügter Kommination, daß sie andernfalls sich dem
Votum der Mehrzahl zu unterwerfen haben.
Die Insinuation dieser Cirkulare geschieht auf dem Gute des Assoziirten,
ohne Rücksicht, ob derselbe daselbst wohnt und anwesend ist. ,-
Sie kann durch einen, wenn auch nicht vereideten, nach der Ueberzeugung
des Deputirten jedoch zuverlaͤssigen Boten geschehen und wird als dokumentirt
angenommen, wenn sie von dem Boten bescheinigt wird; auch können alle land-
schaftlichen Mittheilungen durch die als amrliche Organe von der landrähhlichen
Kreisbehörde benutzten Blätter rechtsgültig bewirkt werden.
Ueber die Gültigkeit der Insinuation entscheidet die Departementsver-
sammlung endgültig.
KS. 23.
In Betreff der Berechtigung zur Abgabe von Stimmen finden die
S#. 104. und folgende hier Anwendung.
g. 24.
Die eingegangenen Vota werden in der Departementsversammlung ge-
öffnet und wird dadurch zuvörderst ermittelt, wer in jedem Kreise durch Mehr-
heit der Stimmen erwählt ist. Die Mehrheit der Stimmen der Kreise selbst
aber entscheidet die Wahl. Im Stolper Departement zählt hierbei die Stimme
des Lauenburg-Bütower Kreises für zwei Stimmen.
g. 25.
Hat sich auf diesem Wege nicht eine Majorität der Kreise herausgestellt,
so entscheidet sodann nach Zusammenzählung sämmtlicher auf jeden Einzelnen
gefallenen Stimmen aus allen Kreisen die Mehrheit derselben, und wenn auch
dieses Mittel zuletzt erfolglos bleiben sollte, der Engere Ausschuß.
§. 20. 5 1—
Nur derjenige Wahlberechtigte ist wählbar, welcher zur Zeit der Wahl
Mitglied eines landschaftlichen Kollegi der Provinz ist, oder früher ein solches
Amt verwaltet hat. «- · «-ss’-«s-«-
waan H.27.