Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 21. 
Als guͤltige Entschuldigungsgruͤnde werden nur solche angesehen, welche 
nach allgemeinen Landesgesetzen von der Uebernahme einer Vormundschaft ent- 
binden, sowie, daß der Erwählte bereits sechs Jahre als landschaftlicher Beamter 
fungirt hat. 
g. 22. 
Wenn die Stelle eines Direktors erledigt ist, so werden. die Kreisdepu- 
tirten zur Veranstaltung einer neuen Wahl durch die Direktion aufgefordert. 
Die Deputirten erlassen sofort die darauf bezuͤglichen Cirkulare an sämmtliche 
Wahlberechtigte, worin sie dieselben auffordern, ihre Vota unterschrieben und 
versiegelt ihnen oder der Direktion bis zur betreffenden Departementsversamm- 
lung einzusenden, mit beigefügter Kommination, daß sie andernfalls sich dem 
Votum der Mehrzahl zu unterwerfen haben. 
Die Insinuation dieser Cirkulare geschieht auf dem Gute des Assoziirten, 
ohne Rücksicht, ob derselbe daselbst wohnt und anwesend ist. ,- 
Sie kann durch einen, wenn auch nicht vereideten, nach der Ueberzeugung 
des Deputirten jedoch zuverlaͤssigen Boten geschehen und wird als dokumentirt 
angenommen, wenn sie von dem Boten bescheinigt wird; auch können alle land- 
schaftlichen Mittheilungen durch die als amrliche Organe von der landrähhlichen 
Kreisbehörde benutzten Blätter rechtsgültig bewirkt werden. 
Ueber die Gültigkeit der Insinuation entscheidet die Departementsver- 
sammlung endgültig. 
KS. 23. 
In Betreff der Berechtigung zur Abgabe von Stimmen finden die 
S#. 104. und folgende hier Anwendung. 
g. 24. 
Die eingegangenen Vota werden in der Departementsversammlung ge- 
öffnet und wird dadurch zuvörderst ermittelt, wer in jedem Kreise durch Mehr- 
heit der Stimmen erwählt ist. Die Mehrheit der Stimmen der Kreise selbst 
aber entscheidet die Wahl. Im Stolper Departement zählt hierbei die Stimme 
des Lauenburg-Bütower Kreises für zwei Stimmen. 
g. 25. 
Hat sich auf diesem Wege nicht eine Majorität der Kreise herausgestellt, 
so entscheidet sodann nach Zusammenzählung sämmtlicher auf jeden Einzelnen 
gefallenen Stimmen aus allen Kreisen die Mehrheit derselben, und wenn auch 
dieses Mittel zuletzt erfolglos bleiben sollte, der Engere Ausschuß. 
§. 20. 5 1— 
Nur derjenige Wahlberechtigte ist wählbar, welcher zur Zeit der Wahl 
Mitglied eines landschaftlichen Kollegi der Provinz ist, oder früher ein solches 
Amt verwaltet hat. «- · «-ss’-«s-«- 
waan H.27.
	        
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