Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K. 27. 
Zwei landschaftliche Aemter lassen sich mit einander nicht verbinden; die 
angenommene Wahl zu einem zweiten schliett die Nothwendigkeit in sich, das 
ersie aufzugeben. 
F. 26. 
Der Direktor muß sich, so oft es nöthig ist, in der landschaftlichen De- 
partementsstadt aufhalten und es der General-Landschaftesdirektion angeigen, 
wenn er über die Grenze seines Oepartements reisen will. In diesem Falle, 
und wenn er sonst behindert isi, wird er durch den altesien Landschaftsrath ver- 
kreten, und dieser ziehr erforderlichenfalls einen Deputirten zur Vertretung einer 
Rathsstelle zu. 
S. 2.. 
Das Amt des Direktors nimmt von dem Tage seiner Einführung und 
Verpflichtung den Anfang und währt sechs Jahre, nach deren Ablauf er je- 
doch wieder wählbar ist. 
K. 30. 
Der Direktor führt bei der Landschaftsdirektion, sowie in dem versam- 
melten Kollegium des Departements den Vorsitz, leitet alle Berathungen und 
Geschäfte beider Kollegien und wohm der jährlichen Versammlung des Engeren 
Ausschusses bei (cr. 9. 113.). 
K. 31. 
Er ist verpflichtet, alle Aufträge der General-Landschaftsdirektion aus- 
zuführen und berechtigt, auf solche Gegenstände, die keinen Verzug leiden, das. 
Erforderliche vorläufig zu verfügen. Sind es sehr wichtige Angelegenheiten, so 
muß er, um einen Beschluß zu fassen, die beiden Landschaflöräthe zuziehen. 
Von allen vorlaäufig getroffenen Verfügungen mug er das Departementskolle= 
gium bei der nächsten Versammlung in Kenmniß setzen. 
g. 32. 
Er erbricht alle eingehenden Briefe und hat das Rechr, die Aufnahme 
von Taren zu verfügen und die Arbeiten zu vertheilen. 
G. 33. 
Die Kasse seines Oepartemenks ist seiner besonderen Aufsicht unterworfen. 
Er ist schuldig, außer den nach F. 07. durch die Depurirten stattfindenden fefl- 
stehenden ordentlichen Kassenreoisionen alljährlich mindestens zweimal außer- 
ordentliche Kassenrevissonen zu halten und die Kassenverwalkung, sowie die gute 
Ordnung in der Registratur und Kanzlei immer im Auge zu behalten. 
6 g. 34. 
Beim Antritt seines Amtes wird er von dem Koͤniglichen Kommissarius 
oder
	        
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