Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K. 43. 
Für Geschäfte außerhalb der Departementsstadt und ihrer Wohnorte 
beziehen die Landschaftsräthe außer ihrem Gehalte die im §F. 35. festgestellten 
Diäten und, wenn ihnen keine freien Fuhren gestellt werden, die daselbst be- 
zeichneten Fuhrkosten. 
C. Vvon den Geschäften der Departementedircktion. 
S. 44. 
Die Departementsdirektion versammelt sich, so oft es nach dem pflicht- 
mäßigen Ermessen des Direktors oder der übereinstimmenden Ansicht der Räthe 
nöthig erscheint. 
K. 45. 
Sie faßt ihre Konklusa nach der Mehrheit der Stimmen ab. 
S. 46. 
Die Landschaftsdirektion ist in allen zu ihrem Ressort gehörigen Angele- 
genheiten und Geschäften des landschaftlichen Inslituts, welche nicht durch be- 
sondere Bestimmungen des Landschaftsreglements ihrer Leitung und Bestimmung 
entzogen sind, die das Institut nach Außen hin vertretende Behörde, welcher 
auch die Verwaltung des speziellen Korporationsvermögens des betreffenden 
Departements, es bestehe solches in Grundstücken, Rechten, Kapiralien und an- 
deren Gegensiänden, obliegt. Sie hat unter Beirath ihres Syndikus vorzäglich 
die Sicherheit zu untersuchen, welche von den zu bepfandbriefenden Gütern zu 
leisten ist und mit sorgfältiger Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse das ganze 
Bepfandbriefungsgeschäft zu leiten, auch die bewilligten Pfandbriefe auszuhän- 
digen. Sie hat ferner sowohl ihre eigenen Beschlüsse, als auch die Beschlüsse 
des Departementskollegiums, unter Aufsicht und Kontrolle der Generalland= 
schafts-Oirektion, sowie endlich auch die Beschlüsse des Engeren Ausschusses und 
des Generallandtages in Ausführung zu bringen, ohne daß sie gegen Dritte 
zu ihrer Legitimation eines besonderen Ausweises darüber bedarf, daß da, wo 
in Bezug auf das Innere des Infslituts die Zustimmung des Departements- 
Kollegimms, der Generallandschafts-DOirektion, des Engeren Ausschusses oder 
des Generallandtages erforderlich ist, solche wirklich ertheilt sei. 
Die Lamdschaftsdireklion führt insbesondere die Prozesse für die Land- 
schaft, sei es als Klägerin oder als Verklagte, selbstständig. 
Bei den von ihr unmittelbar ausgehenden Beschlüssen, Verfügungen und 
Maaßnahmen von einiger Wichtigkeit, welche nicht schon durch den gewöhnli- 
chen Verlauf der Geschäfte und klare und besiimmt Vorschriften der Gesetze 
und insbesondere des Landschaftsreglements geboten werden, hat die Land- 
schaftsdirektion vor deren Ausführung die Ansicht und Zustimmung des ganzen 
Departementskollegiums, in dringenden Fällen aber, welche keinen Mufschub 
leiden,
	        
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