Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Generaldirektion  und  des  Engeren  Ausschusses  ankommt,  wird  ein  besonderer
Ausschuß  aus  dem  Generallandtage  selbst  ernannt,  welcher  einen  Rechtsgelehrten,
  mit  Ausschluß  des  Generallandschafts-Syndikus,  zuzuziehen  hat.

g.  132.

Der  Generallandtag  hat  alle  von  dem  Engeren  Ausschusse,  sowie  von
der  Generaldirektion  ihm  vorgelegten,  das  Kreditsystem  und  dessen  Befoͤrderung
betreffenden  Entwuͤrfe  und  Vorschlaͤge,  welche  jedoch  niemals  auf  Verletzung
schon  erworbener  Privatrechte  und  Aufhebung  der  Grundverfassung  des  Kreditvereins
  hinauslaufen  duͤrfen,  zu  pruͤfen  und  daruͤber  zu  beschließen.

Die  Beschluͤsse  des  Generallandtages  beduͤrfen,  soweit  sie  die  demselben
allein  vorbehaltenen  Gegenstände  betreffen,  der  Allerhöchsten  Sanktion,  im  Uebrig#r
  wie  diejenigen  des  Engeren  Ausschusses,  der  Bestätigung  des  vorgesetzten
Ministerii.

F.  133.

Die  dem  Generallandtage  zur  Berathung  und  Entscheidung  vorzulegenden
  Proponenda  können  sowohl  von  dem  Engeren  Ausschusse  und  der  Generallandschafts-Direktion,
  als  auch  von  den  Departementskollegien  oder  von  einzelnen
  Kreisen  ausgehen.

Bevor  diese  jedoch  dem  Generallandtage  zur  Beschlußnahme  vorgelegt
werden  können,  müssen  dieselben  den  sämmtlichen  Kreisen  zur  Erklärung  vorelegen

  haben.  Sollten  die  Proponenda  eines  Kreises,  welche  auf  vorstehende

eise  zur  Kenneniß  der  Totalität  durch  die  Departementskollegien  gekommen
sind,  deren  Zustimmung  nicht  erhalten  haben,  so  ist  das  betreffende  Kollegium
dennoch  verpflichtet,  dieselben  durch  die  Generaldirektion  dem  Generallandtage
vorlegen  zu  lassen.

F.  134.

Alle  Vorlagen  für  den  Generallandtag  müssen  dem  Königlichen  Kommissarius
  vier  Wochen  vor  dem  Zusammentrikt  desselben  mitgekheilt,  die  Proponenda
  der  Departementskollegien  daher  auch  mindestens  acht  Wochen  vorher
der  Generaldirektion  eingesendel  werden.

g.  135.

Der  Generallandtag  faßk  seine  Beschlüsse  nach  der  Mehrheit  der  Departements,
  welche  zuvor  ihre  Abstimmung  in  sich  feststellen  müssen;  bei  Stimmengleichheit
  in  einem  Departement  entscheidet  die  Stimme  des  betreffenden
Departementsdirektors,  und  bei  Stimmengleichheit  der  Departemenks  der  Vorsitzende.
  Die  Kosten  des  Generallandtages  trägt  der  Totalitätsfonds.

S.  136.

Die  demnächstige  Kommunikation  dieser  Verhandlungen  an  die  Departements