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Generaldirektion und des Engeren Ausschusses ankommt, wird ein besonderer
Ausschuß aus dem Generallandtage selbst ernannt, welcher einen Rechtsgelehrten,
mit Ausschluß des Generallandschafts-Syndikus, zuzuziehen hat.
g. 132.
Der Generallandtag hat alle von dem Engeren Ausschusse, sowie von
der Generaldirektion ihm vorgelegten, das Kreditsystem und dessen Befoͤrderung
betreffenden Entwuͤrfe und Vorschlaͤge, welche jedoch niemals auf Verletzung
schon erworbener Privatrechte und Aufhebung der Grundverfassung des Kreditvereins
hinauslaufen duͤrfen, zu pruͤfen und daruͤber zu beschließen.
Die Beschluͤsse des Generallandtages beduͤrfen, soweit sie die demselben
allein vorbehaltenen Gegenstände betreffen, der Allerhöchsten Sanktion, im Uebrig#r
wie diejenigen des Engeren Ausschusses, der Bestätigung des vorgesetzten
Ministerii.
F. 133.
Die dem Generallandtage zur Berathung und Entscheidung vorzulegenden
Proponenda können sowohl von dem Engeren Ausschusse und der Generallandschafts-Direktion,
als auch von den Departementskollegien oder von einzelnen
Kreisen ausgehen.
Bevor diese jedoch dem Generallandtage zur Beschlußnahme vorgelegt
werden können, müssen dieselben den sämmtlichen Kreisen zur Erklärung vorelegen
haben. Sollten die Proponenda eines Kreises, welche auf vorstehende
eise zur Kenneniß der Totalität durch die Departementskollegien gekommen
sind, deren Zustimmung nicht erhalten haben, so ist das betreffende Kollegium
dennoch verpflichtet, dieselben durch die Generaldirektion dem Generallandtage
vorlegen zu lassen.
F. 134.
Alle Vorlagen für den Generallandtag müssen dem Königlichen Kommissarius
vier Wochen vor dem Zusammentrikt desselben mitgekheilt, die Proponenda
der Departementskollegien daher auch mindestens acht Wochen vorher
der Generaldirektion eingesendel werden.
g. 135.
Der Generallandtag faßk seine Beschlüsse nach der Mehrheit der Departements,
welche zuvor ihre Abstimmung in sich feststellen müssen; bei Stimmengleichheit
in einem Departement entscheidet die Stimme des betreffenden
Departementsdirektors, und bei Stimmengleichheit der Departemenks der Vorsitzende.
Die Kosten des Generallandtages trägt der Totalitätsfonds.
S. 136.
Die demnächstige Kommunikation dieser Verhandlungen an die Departements