Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

20  III.
8  43.

Auch  wenn  ein  gestohlener,  verlorener  oder  sonst  abhanden  gekommener  Gegenstand  als
Pfand  angenommen  worden  ist  oder  wenn  die  Verpfändung  ungültig  war,  ist  das  Leihamt  zur
Herausgabe  der  ihm  verpfändeten  Sache  an  den  Berechtigten  nur  gegen  Bezahlung  der  satzungsgemäß
  darauf  haftenden  Pfandschuld  (Darlehen,  Zinsen,  Gebühren)  verpflichtet.

Als  berechtigt  ist  derjenige  anzusehen,  welcher  von  dem  Gericht  oder  der  Polizeibehörde
als  solcher  bezeichnet  wird.

VI.  Schlußbestimmungen.

8  44.
Das  nach  dem  Rechenschaftsbericht  vorhandene  Reinvermögen  des  Leihamts  bildet  in  Ver—
bindung  mit  den  ausgenommenen  Anlehen  den  Betriebsfonds  der  Anstalt.

*  45.

Auf  die  Führung,  Prüfung  und  Abhör  der  Rechuung,  wie  überhaupt  auf  das  ganze
Rechnungswesen  des  Leihamts,  finden  die  Bestimmungen  der  Städteordnung  und  der  Städte-Rechnungs-Anweisung
  Anwendung.

8  46.

Die  Bekanntmachungen  des  städtischen  Leihamts  erfolgen  im  amtlichen  Verkündigungsblatt
für  den  Bezirk  Heidelberg  und  haben  dem  Verpfänder,  sowie  dem  Inhaber  des  Pfandscheins
gegenüber  die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  die  Eröffnung  persönlich  erfolgt  wäre.

§*  17.
Diese  Satzungen  treten  am  1.  Februar  1908  in  Kraft.
Gleichzeitig  werden  die  Statuten  des  Städtischen  Leihhauses  vom  6.  Dezember  1875  aufgehoben.


Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Karlsruh#e#