Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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fung  des  Generallandtages  unter  Genehmigung  des  Koͤniglichen  Kommissarius
durch  die  Generaldirektion  nach  Stettin.

Er  hat  die  Funktionen  des  Engeren  Ausschusses;  Abweichungen  von
diesem  Reglement  oder  Aenderungen  desselben  und  der  Generaltax-Prinzipien,
sowie  Auferlegung  neuer  Verbindlichkeiten  der  Assoziirten  zu  beschließen  oder  zu
genehmigen,  ist  er  jedoch  nur  allein  ermächtigt;  für  besiimmte  Zwecke  kann  er
indessen  mir  Allerhöchsier  Genehmigung  (F.  132.)  auch  dem  Engeren  Ausschusse
diese  ihm  allein  zustehenden  Befugnisse  übertragen.

Die  Generallandschafts-Direktion  hat  die  Vorlagen  für  den  General-Landtag
  vorbereitend  zusammen  zu  stellen  und  mit  ihrem  Gutachten  zu  begleiten.

g.  1  26.

Es  erscheinen  auf  demselben  saͤmmtliche  Departementsdirektoren  mit  den
Deputirten  und  dem  Syndikus  ihrer  Departements.

Wird  ein  Deputirker  und  dessen  Stellvertreter  verhindert,  auf  dem  Generallandtage
  zu  erscheinen,  und  erfolgt  diese  Verhinderung  so  spät,  daß  der
Kreis  selbst  nicht  eine  andere  Wahl  veranlassen  kann,  so  ist  das  Departements=Kollegium
  befugt,  einen  Substituten  zu  bestellen.  Auch  die  Landschaftsrathe
haben  den  Versammlungen  des  Generallandtages  mit  einem  Votum  consultalivum
  beizuwohnen.

g.  127.
In  Betreff  des  Vorsitzes  auf  dem  Generallandtage  sind  die  Bestimmungen
  des  K.  110.  maaßgebend.
*

Der  Generallandschafts-Syndikus  führt  das  Protokoll  der  allgemeinen
Berathung,  ein  zu  ernennender  Departementssyndikus  die  Verhandlungen  in
Betreff  der  Abnabme  der  Rechnungen.

E.  129.

Von  der  Generallandschafts-Direktion  wird  dem  Generallandtage  ein
ausführlicher  Bericht  über  Alles  erslattet,  was  das  Ganze  des  Kreditsysiems
und  das  allgemeine  Interesse  aller  verbundenen  Gutsbesitzer  betrifft.

F.  130.

Alle  über  die  verwalteten  Fonds  geführten  und  von  dem  Engeren  Ausschusse
  revidirten  Rechnungen  werden  dem  Generallandtage  noch  einmal  zur
Einsicht  vorgelegt,  der  eine  nochmalige  Reoision  veranlassen  kann,  wenn  er  es
nöthig  findet.

g.  131.

In  allen  Fäallen,  wo  es  auf  eine  Untersuchung  der  Geschäftsführung  der
dr.  4811.)  130“  '  Gene-