Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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briefschuldners für die Sicherheit dieser privilegirten Schulden, so daß die Kon- 
kursmasse sowohl die Zinsen, als auch das, was zur schleunigen Wiederher- 
stellung des Gutes erforderlich, vorzuschießen gehalten ist. 
Wenn aber diese Bestimmung nicht zum Zwecke führen sollte, so muß 
zwar die Landschaft entweder aus ihren eigenthümlichen Fonds, wie in dem 
Falle der von ihr selbst verhängten Sequestration nach §. 183. vorgeschrieben, 
oder durch ein für das Gut aufzunehmendes Darlehn den nöthigen Vorschuß 
beschaffen, dieser Vorschußz muß aber demnächsi mit Zinsen aus den Kaufgel- 
dern vorweg erstattet werden. 
9. 209. 
Sobald die Beendigung der Sequesiration nahe bevorsteht, und bei Sub- 
hastationen insbesondere vier Wochen vor dem Lezitationstermine, hat der 
Sequestrationskommissarius der Landschaftsdirektion einen vollständigen Kassen- 
Abschluß, sowie ein Verzeichniß des vorhandenen Inventariums einzureichen, 
auch sich gurachtlich darüber zu außern, ob es das Interesse der Landschaft 
oder der übrigen Interessenten erfordere, eine besondere Verkaufsbedingung 
aufzustellen, damit das Gericht hiervon benachrichtigt werden könne. 
K. 210. 
Die förmliche Aufhebung der Sequestration wird mit der völligen Ueber- 
gabe des Gutes an den früheren Besitzer oder den neuen Akquirenken ver- 
bunden und geschieht in der Regel durch eine von dem Gerichte und der 
Landschaftsdirektion gemeinschaftlich ernannte Kommission. 
g. 211. 
Wenn nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung der Landschaftsdirektion die 
übrigen reglementsmäßigen Miltel unzureichend sind, die dem landschaftlichen 
Kreditinstitutre schuldigen Zinsen und Retablissementsvorschüsse herbeizuschaffen, 
oder aber wenn im Fall der Pfandbriefskündigung die Zahlung der Valura 
nicht zu erlangen, so ist dieselbe nach der Allerhöchsten Kabinersorder vom 
14. Februar 1829. unter Zustimmung des Departementskollegiums befugt, zur 
nothwendigen Subhasiation des bepfandbrieften Gutes zu schreiten, und sind 
die betreffenden Gerichte schuldig, auf den desfallsigen Antrag der Landschafts- 
Direktion die Subhastation ohne vorgängiges Erkenneniß einzuleiten, und die 
vorzugsweise Befriedigung der Landschaft aus den Kaufgeldern zu bewirken, 
ohne daß dieselbe verbunden isi, außer der pflichtmaßigen Angabe ihrer Forde- 
rungen an Pfandbriefskapital, Zinsen, Kosten und Retablissementsvorschüssen 
einen besonderen Nachweis der Richtigkeit derselben zu führen, und den Kauf- 
gelderbelegungstermin wahrzunehmen. 
Auch darf die Auszahlung ihrer Forderungen nicht durch den bloßen 
Widerspruch anderer Subhastarionsinteressenten aufgehalten werden, indem den- 
selben vielmehr im Falle eines solchen Widerspruchs überlassen bleibt, nach er- 
folgter Auszahlung im besonderen Prozesse klagend gegen die Landschaft aufzu- 
treken und die Unrichtigkeit des bestrittenen Anspruchs durchzuführen. # 
Jahrtzang 1857. (Nr. 4811.) 133 Diese
	        
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