Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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aus den Revenuͤen des Gutes zu entnehmen oder aus den Kaufgeldern vor- 
weg gezahlt zu verlangen. 
g. 216. 
Der Besitz der Guͤter, welche die Landschaft bei Subhastationen zur 
Deckung ihrer Forderungen zu uͤbernehmen genoͤthigt ist, wird derselben auf ein 
Jahr ohne Erlegung des Kaufstempels verstattet. Wird aber dieser Besitz über 
den Schluß des ersten Jahres hinaus verlängert, so ist ein Zwölftheil des ge- 
setzlichen Stempels zu entrichten und mit dem Schlusse des dritten Jahres eines 
selchen Besitzes der volle Rest des Kaufstempels zu erlegen. 
C. von der Stundung der Hfandbriefszinsen. 
g. 217. 
Denjenigen Schuldnern, welche nicht durch schlechte Wirthschaft, sondern 
durch Unglücksfälle in die Lage kommen, ihre Zinsen für einen oder den ande- 
ren Termin nicht prompt abführen zu können, kann von der Direktion eine bil- 
lige Nachsicht gewährt werden. 
g. 218. 
In der naͤchsten Sitzung des Departementskollegiums wird diese Ange- 
legenheit zum Vortrage gebracht, und das Kollegium stellt fest, auf welche Sasnze 
und welche Frist dem Schuldner Nachsicht gewährt werden soll. 
K. 219. 
Mit Ablauf der Frist aber muß der Schuldner den Rückstand zur De- 
partementskasse unfehlbar abführen oder gewärtigen, daß er mit aller Schärfe 
der landschaftlichen Erekution beigetrieben wird. 
D. Von Ergänzung der auobleibenden insen. 
g. 220. 
Der eigenthümliche Fonds (F. 295.) der Landschaft ist besonders auch 
dazu bestimmt, ausbleibende Zinsen vorschußweise zu bezahlen. 
Wer mit seinen Zinsen im Rückstande bleibt, ist verbunden, den gemach- 
ten Vorschuß mit fünf Prozent zu verzinsen, und muß diese Verzinsung, ohne 
Rücksicht auf den Tag der Zurückzahlung des Vorschusses, siets für das volle 
laufende Quartal erfolgen. Diese Besitimmung sindet auch Anwendung bei 
allen anderweitig zu machenden Vorschüssen. 
g. 221. 
Sollte der Fonds nicht zureichen, so muß das Departementskollegium 
(Nr. 1811) 133 bei
	        
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