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bei Zeiten auf Mittel denken, die noͤthigen Gelder zur prompten Zinsenzahlung
herbeizuschaffen. Besonders muß dieses in Ansehung der Zinsen geschehen, worauf
Nachsicht bewilligt ist, die also bestimmt in dem Termine nicht eingehen.
F. 222.
Derjenige, welcher zur Deckung rücksiändig gebliebener Pfandbriefszinsen
für Jemand den Vorschuß macht, erlangt damit dasselbe Recht, wie die Land-
schaft selbsi, so daß, wenn ihm sein Vorschuß in dem übereingekommenen Ter-
mine nicht zurückgezahlt wird, die betreffende Landschaftsdirektion verpflichtet ist,
auf seinen Antrag für ihn kostenfrei die Exekution sofort gegen den Schuldner
in dem Umfange zu verfügen, in welchem dieselbe ihre eigenen rückständigen
Zinsen beizutreiben berechtigt ist.
S. 223.
Zu diesem Zwecke muß der Einzahler sich von der Landschaftsdirektion
Rekognirion ertheilen lassen, welche zugleich die Zusage enthält, daß daraus im
Falle der verzögerten Rückzahlung gegen den Schuldner die landschaftliche Exe-
kution stattfinden solle.
F. 224.
Die Ertheilung einer solchen Rekognition ist auch für denjenigen zulässig,
welcher der Landschaft unmittelbar einen Vorschuß zur Deckung der restirenden
Pfandbriefszinsen machr.
K. 225.
Zur Vermeidung einer zu großen Anschwellung von dergleichen Rück-
ständen gilt diese Rekognition und die darin stipulirte landschaftliche Exekution
nur von einem halbjährlichen Zinszahlungsrermine bis zu dem andern, und muß
daher ein solcher Glaubiger nach dessen Verlauf die Erekurion bei der Depar=
tementsbirektion exktrahiren, widrigenfalls er sein desfallsiges Recht verliert.
. 226.
Wenn jedoch wegen des folgenden Termins sich der nämliche Fall er-
eignen und der Gläubiger sich entschließen sollte, die inzwischen für ihn beige-
wiebenen Gelder des ersten Termins wiederum vorzuschießen, so steht ihm zwar
solches frei, jedoch muß alsdann die Rekognition umgeschrieben und das neue
Darlehn auf den kurrenten Termin gerechnet werden, so daß niemals ein bs-
herer als ein halbjahriger Zinsenrückstand anschwellen kann.
S. 227.
Sollte diese Maaßregel nicht ausreichend sein, die verbliebenen Rückstände
zu decken, so muß die betreffende Oirektion an die Generallandschafts-Direktion
rekurriren und derselben diejenige Summe bezeichnen, welche zur Deckung ihrer
Zinsen