I. Europa. 803 52. Rußland.
Art. 19. Der Kaiser verleiht Titel, Orden und andere staatliche Auszeichnungen
sowie Standesrechte.e Auch werden unmittelbar von ihm die Bedingungen und die
Ordnung der Verleihung der Titel, Orden und Auszeichnungen bestimmt.!
Art.20. Der Kaiser erläßt unmittelbar Verordnungen und Befehle sowohl
hinsichtlich der Güter, die sein persönliches Eigentum bilden, als auch hinsichtlich
der Güter, die kaiserliche genannt werden, und die, immer dem regierenden Kaiser
gehörend, nicht vererbt werden können, auch nicht in Teile gehen oder anderen Formen
der Veräußerung unterliegen können. Wie diese, unterliegen auch die anderen Güter
nicht der Zahlung von Steuern und Abgaben‘.
Art. 21. Dem Kaiser, als dem Haupte des kaiserlichen Hauses, gebührt gemäß
dem Hausgesetz der kaiserlichen Familie die Verfügung über die Apanagengüter.
Von ihm wird auch die Einrichtung der Behörden bestimmt, die unter dem Minister
des kaiserlichen Hofes stehen sowie die Ordnung ihrer Verwaltung?.
Art. 22. Die Gerichtsgewalt wird im Namen des Kaisers durch die vom Gesetze
eingesetzten Gerichte geübt, deren Entscheidungen im Namen Seiner Majestät des
Kaisers zur Ausführung gebracht werden“.
Art. 23. Dem Kaiser steht die Begnadigung der Verurteilten zu, die Milderung
der Strafen und die allgemeine Verzeihung für Leute, welche verbrecherische
Handlungen begangen haben, unter Einstellung der gerichtlichen Verfolgung gegen
sie und unter Befreiung von Gericht und Strafe, und ebenso auf dem Wege der
Allerhöchsten Gnade der Erlaß von Staatsabgaben und überhaupt die Zuwendung
von Gnadenbeweisen in besonderen Fällen, die nicht dem Wirkungsbereich der
allgemeinen Gesetze unterliegen, wenn hierdurch nicht irgend jemandes,durch das
Gesetz geschützte, Interessen und bürgerliche Rechte verletzt werden?.
Art. 24. Die Verordnungen und die Befehle des Kaisers, welche auf dem Wege
der höchsten Verwaltung oder unmittelbar von ihm erlassen werden, werden vom
Vorsitzenden des Ministerrates oder vom zuständigen Minister oder vom Öberverwalter
der einzelnen Geschäftszweige gegengezeichnet und vom regierenden Senat
veröffentlicht®.
2. Kapitel. Von der Thronfolgeordnung.
Art.25. Der kaiserliche allrussische Thron ist erblich in dem gegenwärtig
glücklich wohlbehalten regierenden kaiserlichen Hause’.
ı Ebenda Art. 19.
2 Ebenda Art. 20.
3 Ebenda Art. 21
* Ebenda Art. 22.
6 Ebenda Art. 23.
° Ebenda Art. 26.
” 1797, April 5 (17906) Einführung zu $ 17, und April 5 (17910); 1825, 12. Dezember (1)
Manifest und Beilage III; 1826, 22. August, 21. Mai (29341); 1881, 1. März (1); 1906, 23. April,
Sobr. usak. 603, Art. 24.
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