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nicht auf spezielle Guͤter gerichtet, sondern blos mit jedem Departementskolle-
gium über die ganze Summe der demselben von halben zu halben Jahren ge-
machten Vorschüsse geführt wird.
Kapitel X!III.
Von der Auszahlung der Zinsen an die Kupons-Inhaber.
S. 234.
Die Auszahlung der Zinsen beginnt den 24. Juni und 2. Januar in
den Departementsslädten, den 20. Juli und 20. Januar bei der Generalland-=
schafts-Direktion in Stertin und den 2. August und 2. Februar bei der Agen-
tur in Berlin, so lange solche besteht, und dauert volle acht Tage.
Bei welcher dieser genannten Kassen der Kuponsinhaber seinen Kupon
realisiren will, ist ganz in seinen freien Willen gestellt.
S. 235.
Zu diesem Behufe übersendet eine jede Departementsdireklion einem jeden
der drei andern Departements zu Anfange Juni und Dezember ein völlig vor-
bereitetes Zinsauszahlungs-Manual, in welches das zahlende Departement die
für die fremden Departements geleisteten Zahlungen einträgt. Diese Manuale
werden nach beendigter Zinszahlung der Generallandschafts-Oirektion übersandt.
K. 236.
Die Zinsen werden an den Vorzeiger der fälligen Kupons bezahlt und
diese als Quittung angenommen.
Ein Arrest auf dieselben bei den Landschaftskassen ist nicht statthaft.
g. 237.
Es bleibt unter Genehmigung der Generaldirektion einem jeden Depar-
tementskollegium überlassen, die Auszahlung der Pfandbriefszinsen so zu re-
eln, wie es ihm am zweckmäßigsien zu sein scheint, wobei jedoch unter Fest-
baltung der nöthigen Kontrolle und Sicherheitsmaaßregeln darauf Bedacht zu
nehmen ist, dieselbe so einzurichten, wie sie für das zinsenerhebende Publikum
am bequemsten ist. Nach geschlossener Zinszahlung ist ungesäaumt zum Ab-
schluß der Rechnung und der Zinsmanuale zu schreiten, damit solche so früh-
zeitig der Generaldirektion zugehen, daß sie in den Stand gesetzt wird, in den
festgesetzten Terminen mit der weiteren Zinszahlung fortfahren zu können.
S. 238.
Zinsenbeträge, welche binnen vier Jahren nicht eingefordert werden, ver-
jähren zu Gunsten der landschaftlichen Fonds dergestalt, daß Zahlung dersel-
ben unker keinem Vorgeben weiter verlangt werden kann.
Der