Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Serie, in kursfähiger Beschaffenheit, spatestens bis zu dem zu bezeichnenden 
Einlösungstermine (den 1. Juli resp. 2. Januar) an die Kasse der Pommerschen 
Generallandschafts-Direktion einzuliefern haben. 
DOieser Aufforderung ist dann, wenn die Kündigung auf Baarzahlung 
der Valuta erfolgt, die Warnung hinzuzufügen, daß, wenn der Pfandbriefs- 
Inhaber derselben nicht Folge leisten sollte, er mit seinem Realrechte auf die 
in dem Pfandbriese ausgedruckte Spezialhypothek werde prakludirk, der Pfand- 
brief in Ansehung dieser Spezialhypothek für vernichtet erkla#rt, dies im Land- 
schaftsregister und im Hypothekenbuche vermerkt und der Inhaber mit seinen 
Ansprüchen auf JZahlung des Pfandbriefswerthes nur an die Landschaft werde 
verwiesen werden. 
Im Falle die Kündigung auf Umtausch gegen einen anderen Pfandbrief 
gleichen Betrages erfolgt, ist die Kommination dahin zu fassen, daß im Fall 
der Nichtbefolgung der Aufforderung der Ersatzpfandbrief für Gefahr und 
Rechnung des säumigen Inhabers des gekündigten Pfandbriefes werde im land- 
schaftlichen Oeposttorio zurückbehalten und bis zur Einlieferung des letzteren 
werde asservirt werden. · 
Ob und in welchen anderen öffentlichen Blaͤttern die Insertion der oͤffent- 
  
lichen Kuͤndigung chung sonst noch zu bewirken sein moͤchte, bleibt 
dem Ermessen der landschaftlichen Behoͤrden uͤberlassen. 
g. 209. 
Außer dieser öffentlichen Bekanntmachung muß in dem, dem zur Einloͤ- 
sung der Pfandbriefe besiimmten Termine naͤchsiworhergehenden Zinszahlungs- 
Termine dem Inhaber des zur Zinserhebung präsemtirten Zinskupons die Kün- 
digung schriftlich bekannt gemacht und derselbe zur Einlieferung des gekündig- 
ten Pfandbriefes mit dem im vorigen Paragraphen bezeichneten Zubehör auf- 
gefordert, dieser Aufforderung auch die ebendaselbst vorgeschriebene Warnung 
für den Fall der Nichtbefolgung hinzugefügt werden. 
Diese spezielle schriftliche Kündigung muß, wemn sie etwa bei der Pre- 
sentation des Zinskupons nicht sofort geschehen sein sollte, spatestens nachträg- 
lich innerhalb sechs Wochen vom Schlusse desjenigen Zinszahlungstermins ab 
gerechnet, erfolgen, welcher dem Fälligkeitslermine des gekündigten Pfandbrie- 
fes vorangeht. 
Zum Beweise der geschehenen besonderen Bekanntmachung der Kündi- 
gung an den Präsentanten des Zinskupons genügt eine von den landschaftlichen 
Beamten auf Grund ihrer Bücher und Akten auszustellende Bescheinigung. 
g. 270. 
Wird ungeachtet einer solchen gehörig bekannt gemachten Kündigung 
(. 268. und 269.) der gekündigte Pfandbrief mit dem Behufs der Empfang- 
nahme der neuen Zinskupons-Serie ausgefertigten, dazu gehörigen Talon, bis 
zu dem bestimmten Präsemationstermine nicht eingeliefert, so setzt die General= 
landschafts-Oirektion in den Fällen, wo die Kündigung gegen Baarzahlung der 
Valuta erfolgte, die komminirte Präklusion durch eine während vier Wochen 
in vim puhlicati in ihrem Geschäftslokale zu affigirende Resolution fest. 
(Nr. 4811.) . 271.
	        
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