Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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darüber berechtigt, machen ein von dem Gute noch gar nicht zu trennendes 
Zubehör desselben aus, dergestalt, daß es mit diesem auf jeden neuen Besitzer 
übergehr, und ohne dasselbe weder an einen Dritten abgetreten, noch aus andern 
Titeln in Anspruch genommen oder mit Beschlag belegt werden kann. 
Diese allgemeinen Vorschriften finden jedoch nicht Anwendung: 
wenn das Gut zur norhwendigen Subhastation gestellt wird. In diesem 
Fall wird der Amortisationsfonds zur Kaufgeldermasse ausgeschütrer; 
wenn der Pfandbriefsschuldner stirbt. In diesem Falle steht dem Rechts- 
nachfolger die Dispositionsbefugniß, ohne Beschränkung, auf einen 
bestimmten Betrag des Angesammelten zu. 
§. 293. 
Wenn die durch die Amortisationsbeiträge angesammelten Pfandbriefs- 
Bestände zur theilweisen Tilgung der Pfandbriefsschuld des betreffenden Gutes 
nicht verwandt und zu einer Summe herangewachsen sind, welche zureicht, die 
anze Pandbriefsschuld des Gutes zu tilgen, so muß alsdann der betreffende 
Gussbestter. zu einer bestimmten Erklärung binnen einer dreimonatlichen Frist 
darüber, ob er von der ihm im F. 291. eingeräumten Befugniß Gebrauch 
machen will, die gesammelten Bestände ganz oder theilweise zur freien Verfu- 
gung an sich zu nehmen, aufgefordert werden, unter der Verwarnung, daß, 
wenn von ihm keine Erklärung eingeht, die Landschaft von Amtswegen mit 
der gänzlichen und unbedingten Löschung der ganzen Pfandbriefsschuld vor- 
gehen werde. 
Erklärt er, von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen zu wollen, 
oder giebt er in der besiimmten praklusiven Frist keine genügende Erkläarung 
ab, so wird alsdann ohne Weiteres von der Landschaft von Amtswegen die 
völlige Löschung der ganzen Pfandbriefsschuld veranlaßt. 
Um die Oberaufsichtsbehörden des Staats, die landschaftlichen Verwal- 
tungsbehörden und die interesstrenden Gutsbesitzer selbst jederzeit in vollsiändiger 
Kenntniß von der derzeitigen Sachlage zu erhalten, ist, sobald die wirkliche 
Amortisation eintritt, über den Fortgang dieser Amortisation, und bis dahin 
über die Summe der Ersparnisse und deren Verwendung von der General= 
Direktion der jedesmaligen Engeren Ausschußoersammlung ein vollsiändiger, mit 
den juslifthirenden Nachweisungen belegter, Vortrag zu erstatten. 
G. 294. 
Das Berechnungswesen der sich durch die Amortisation ansammelnden 
Zinsersparnisse und der von den Guksbesitzern freiwillig erhöheten Amortisations= 
Zuschüsse wird durch eine darauf bezügliche Insiruktion für die dabei betheilig- 
ten Verwaltungsbehörden demnächst geregelt werden. 
Kapitel XVII. 
Von den eigenthümlichen Fonds der Landschaft und deren 
Verwaltung. 
F. 295. 
Die landschaftlichen Fonds haben die Bestimmung: 
a 
b 
— — 
1) die
	        
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