— 1015 —
4) die zur Unterhaltung des Systems erforderlichen Kosten zu bestreiten;
2) die zurückbleibenden Zinsen vorzuschießen;
3) für die in Sequestration gekommenen bepfandbrieften Güter nothwendige
Vorschäfse zu machen, namentlich auch zur Wiederherstellung;
4) etwanige Ausfälle zu decken.
S. 296.
Zu den Kosten, welche der Landschaft zur Last fallen, gehört die Besoldung
der Mitglieder und Beamten der verschiedenen landschaftlichen Behörden,
die Unterhaltung der landschaftlichen Gebäude, die vorschußweise Anschaffung
des zu den Pfandbriefen erforderlichen Materials, sowie die Büreaukosten,
die Kosten der Geldversendungen und überhaupt alle Arten von Ausgaben, die
das allgemeine und nicht das besondere Interesse eines Einzelnen betreffen.
Die Etats für die Gehalte der Mitglieder der Kollegien, sowie der Beamten
des Instiruts, werden durch den Generallandtag oder den Engeren Ausschuß
fesigesetzt und ebenso können außerordentliche Gratifikationen an die Beamten
nur mit Genehmigung dieser Behörden bewilligt werden.
Die Witltwen und Kinder der verstorbenen Mitglieder der Kollegien und der
übrigen Offigianten, die eine firirte Besoldung bezlehen, erhalten vom Todestage
des Erblassers ab noch ein halbjähriges Gehalt.
F. 297.
Die landschaftlichen Fonds haben theilweise die Natur eines gemeinsamen
Eigenthums der gesammten Korporation, theilweise die eines speziellen
Eigenthums der Assozürten der einzelnen Departements. Die ersteren werden
verfassungsmäßig von der Generallandschafts-Oirektion verwalter, die letzteren
von den Oeparkementsdirektionen. Die Fonds, welche das Eigenthum der Totalität
bilden, können ihrer Natur entsprechend in gesetzlich dazu geeigneten
Fällen zur Aushülfe von den einzelnen Deparkements in Anspruch genommen
werden, ohne Beschränkung des Anspruchs auf eine bestimmte Quote, wogegen
die Fonds, welche ein spezielles Eigenthum der einzelnen Departements repräsentiren,
nur insoweit zur Unterstützung der übrigen Departements in gesetzlich
dazu geeigneten Fällen verpflichtet sind, als dies ohne Gefährdung des eigenen
Bedürfnisses geschehen kann, und auch dann nur unter Vorbehalt der Jurückerstaltung
und Zwischenverzinsung der gewährten Vorschusse.
F. 298.
Die Verwaltung der der Adminisiration der Generallandschafts -Direktion
überwiesenen Fonds wird durch die Vertreter der Gesammtinteressen des
landschaftlichen Kredirinstituts überwachr.
Die Generallandschafts-Direktion hat daher die Verpflichtung, jährlich dem
Engeren Ausschusse resp. der Generallandtags-Versammlung üuber die Verwaltung
der ihrer Administration überwiesenen Fonds vollständige und gehörig belegte
Rechnung zu legen. Die Zinsenerträge dieses Totalitätsfonds sind zunächst
zur Deckung der ctatsmäßigen Bedürfnisse der Generallandschafts-Oirek-(Nr.
4811.) tion