Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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4)  die  zur  Unterhaltung  des  Systems  erforderlichen  Kosten  zu  bestreiten;

2)  die  zurückbleibenden  Zinsen  vorzuschießen;

3)  für  die  in  Sequestration  gekommenen  bepfandbrieften  Güter  nothwendige
Vorschäfse  zu  machen,  namentlich  auch  zur  Wiederherstellung;

4)  etwanige  Ausfälle  zu  decken.

S.  296.

Zu  den  Kosten,  welche  der  Landschaft  zur  Last  fallen,  gehört  die  Besoldung
  der  Mitglieder  und  Beamten  der  verschiedenen  landschaftlichen  Behörden,
  die  Unterhaltung  der  landschaftlichen  Gebäude,  die  vorschußweise  Anschaffung
  des  zu  den  Pfandbriefen  erforderlichen  Materials,  sowie  die  Büreaukosten,
die  Kosten  der  Geldversendungen  und  überhaupt  alle  Arten  von  Ausgaben,  die
das  allgemeine  und  nicht  das  besondere  Interesse  eines  Einzelnen  betreffen.

Die  Etats  für  die  Gehalte  der  Mitglieder  der  Kollegien,  sowie  der  Beamten
  des  Instiruts,  werden  durch  den  Generallandtag  oder  den  Engeren  Ausschuß
  fesigesetzt  und  ebenso  können  außerordentliche  Gratifikationen  an  die  Beamten
  nur  mit  Genehmigung  dieser  Behörden  bewilligt  werden.

Die  Witltwen  und  Kinder  der  verstorbenen  Mitglieder  der  Kollegien  und  der
übrigen  Offigianten,  die  eine  firirte  Besoldung  bezlehen,  erhalten  vom  Todestage
  des  Erblassers  ab  noch  ein  halbjähriges  Gehalt.

F.  297.

Die  landschaftlichen  Fonds  haben  theilweise  die  Natur  eines  gemeinsamen
  Eigenthums  der  gesammten  Korporation,  theilweise  die  eines  speziellen
Eigenthums  der  Assozürten  der  einzelnen  Departements.  Die  ersteren  werden
verfassungsmäßig  von  der  Generallandschafts-Oirektion  verwalter,  die  letzteren
von  den  Oeparkementsdirektionen.  Die  Fonds,  welche  das  Eigenthum  der  Totalität
  bilden,  können  ihrer  Natur  entsprechend  in  gesetzlich  dazu  geeigneten
Fällen  zur  Aushülfe  von  den  einzelnen  Deparkements  in  Anspruch  genommen
werden,  ohne  Beschränkung  des  Anspruchs  auf  eine  bestimmte  Quote,  wogegen
die  Fonds,  welche  ein  spezielles  Eigenthum  der  einzelnen  Departements  repräsentiren,
  nur  insoweit  zur  Unterstützung  der  übrigen  Departements  in  gesetzlich
dazu  geeigneten  Fällen  verpflichtet  sind,  als  dies  ohne  Gefährdung  des  eigenen
Bedürfnisses  geschehen  kann,  und  auch  dann  nur  unter  Vorbehalt  der  Jurückerstaltung
  und  Zwischenverzinsung  der  gewährten  Vorschusse.

F.  298.

Die  Verwaltung  der  der  Adminisiration  der  Generallandschafts  -Direktion
  überwiesenen  Fonds  wird  durch  die  Vertreter  der  Gesammtinteressen  des
landschaftlichen  Kredirinstituts  überwachr.

Die  Generallandschafts-Direktion  hat  daher  die  Verpflichtung,  jährlich  dem
Engeren  Ausschusse  resp.  der  Generallandtags-Versammlung  üuber  die  Verwaltung
  der  ihrer  Administration  überwiesenen  Fonds  vollständige  und  gehörig  belegte
  Rechnung  zu  legen.  Die  Zinsenerträge  dieses  Totalitätsfonds  sind  zunächst
  zur  Deckung  der  ctatsmäßigen  Bedürfnisse  der  Generallandschafts-Oirek-(Nr.

  4811.)  tion