Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  1017  —

tungskosten  für  das  Departement  aus  seinen  Zinsen  festgesetzten  Betrag

übersteigt,

3)  demnächst  der  eigenthümliche  Fonds  der  Generallandschaft,  in  demselben

Umfange,  wie  der  Departementsfonds  sub

4)  sodann  die  eigenthümlichen  Fonds  der  übrigen  Departements  unter  gleicher

Beschrankung,  und

5)  zuletzt  der  zur  Deckung  der  Verwaltungskosten  erforderliche  Fonds  sämmtlicher
  Departements  nach  Maaßgabe  der  radizirten  Pandbriefe.

Tritt  der  Fall  der  Verwendung  ad  5.  ein,  so  kann  auf  deefallsigen  gehörig
bestätigten  Beschluß  des  Engeren  Ausschusses  resp.  Generallandtages  ein  sogenannter
  Quittungsgroschen  mit  einem  Sechsiel  Prozent  von  den  Assoziürten  bis
zur  Wiederherstellung  des  geschmalerten  Fonds  wieder  erhoben  werden.

Kapitel  XVIII.
Depositalordnung.

S.  304.

Der  Generallandschafts-Direktion  und  den  Departementskollegien  bleibt
überlassen,  für  die  Ordnung  ihres  Kassen=  und  Depositalwesens  mit  Berücksichtigung
  der  bei  ihnen  obwaltenden  Verhältnisse  besondere  Instruktionen  zu
entwerfen,  die  jedoch  der  Genehmigung  des  Engeren  Ausschusses  unterliegen.

Schlußbestimmung.

Alle  in  Beziehung  auf  das  Pommersche  Landschaftssystem  ergangenen
Bestimmungen,  welche  den  Vorschriften  dieses  Reglements  entgegenstehen,  oder
mit  denselben  nicht  vereinbar  sind,  werden  außer  Kraft  gesetzt.

N  Wir  das  vorstehende  „Reglement  der  Pommerschen  Landschaft  vom
Jahre  1781.,  revidirt  von  den  in  den  Jahren  1847.,  1850.  und  1857.  gehaltenen
  Generallandtagen“  der  zum  Grunde  liegenden  Absicht  angemessen  abgefaßt
  und  mit  den  Gesetzen  überall  in  Uebereinstimmung  gefunden  haben,  so
bestätigen  Wir  solches  hiermit  in  allen  seinen  Punkten.  Urkundlich  haben  Wir
diese  Bestätigung  Hochsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm  Koöniglichen  Insiegel
  bedrucken  lassen.
Gegeben  Berlin,  den  20.  Oktober  1857.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Prinz  von  Preußen.
Simons.  v.  Westphalen.

Johrgang  1857.  (Nr.  4811.  136  Schema.