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findet statt, wenn der Provinziallandtag die Wahl verweigert oder den nach der
ersten Wahl nicht Bestätigten wieder wählt. Die kommissarische Verwaltung
dauert so lange, bis die Wahl des Provinziallandtages, deren wiederholte Vornahme
ihm jederzeit zusteht, die Bestätigung erlangt hat.
Der Provinzialausschuß ist berechtigt, zur Uebernahme der kommissarischen
Verwaltung geeignete Personen in Vorschlag zu bringen.
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Im Falle einer Behinderung des Landesdirektors, sowie im Falle der Erledigung
der Stelle desselben vertritt der erste Schatzrath den Landesdirektor bis
zur Aufnahme der Geschäfte durch diesen beziehungsweise bis zum Eintritte einer
kommissarischen Verwaltung nach Maßgabe des J. 87.
KG. 89.
Die Mitglieder des Landesdirektoriums werden von dem Oberpräsidenten
in ihr Amt eingeführt und vereidigt.
S. 90.
Das Landesdirektorium führt unter der Aufsicht des Provinzialausschusses
die laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung. Es bereitet die
Beschlüsse des Provinzialausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben
Sorge.
Es ist der Dienstvorgesetzte sämmtlicher Provinzialbeamten.
Das Landesdirektorium vertritt den Provinzialverband nach außen in allen
Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die Gesetze eine Spezialvollmacht verlangen.
Es verhandelt Namens des Provinzialverbandes mit Behörden und
Privatpersonen und führt den Schriftwechsel.
Der Geschäftsgang des Landesdirektoriums ist, vorbehaltlich der in dem
§. 93 Absatz 1 Satz 2, und dem F§. 94 vorgesehenen, sowie der nachstehenden
Befugnisse des Vorsitzenden (Landesdirektors) ein kollegialischer.
Der Landesdirektor vertheilt die Geschäfte und zeichnet alle Schriftstücke.
Er ist dem Provinziallandtage beziehungsweise dem Ausschusse verantwortlich für
den ordnungsmäßigen Betrieb der Geschäfte und für tüchtige gesetzmäßige Führung
der Verwaltung.
Beschlüsse, welche der Landesdirektor für besonders nachtheilig hält, kann
er bis zum Zusammentritte des Provinzialausschusses beanstanden, muß dieselben
jedoch diesem zur Entscheidung vorlegen. Kann die Sache bis dahin eine Verzögerung
nicht leiden, so ist der Landesdirettor berechtigt, die nothwendigen Maßregeln
für die Zwischenzeit selbst anzuordnen.
Der Provinzialausschuß kann in besonderen Fällen die Besorgung einzelner
Geschäfte dem Landesdirektor allein übertragen.