Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

—  256  —
findet  statt,  wenn  der  Provinziallandtag  die  Wahl  verweigert  oder  den  nach  der
ersten  Wahl  nicht  Bestätigten  wieder  wählt.  Die  kommissarische  Verwaltung
dauert  so  lange,  bis  die  Wahl  des  Provinziallandtages,  deren  wiederholte  Vornahme
  ihm  jederzeit  zusteht,  die  Bestätigung  erlangt  hat.
Der  Provinzialausschuß  ist  berechtigt,  zur  Uebernahme  der  kommissarischen
Verwaltung  geeignete  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen.

*%

Im  Falle  einer  Behinderung  des  Landesdirektors,  sowie  im  Falle  der  Erledigung
  der  Stelle  desselben  vertritt  der  erste  Schatzrath  den  Landesdirektor  bis
zur  Aufnahme  der  Geschäfte  durch  diesen  beziehungsweise  bis  zum  Eintritte  einer
kommissarischen  Verwaltung  nach  Maßgabe  des  J.  87.

KG.  89.

Die  Mitglieder  des  Landesdirektoriums  werden  von  dem  Oberpräsidenten
in  ihr  Amt  eingeführt  und  vereidigt.

S.  90.

Das  Landesdirektorium  führt  unter  der  Aufsicht  des  Provinzialausschusses
die  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung.  Es  bereitet  die
Beschlüsse  des  Provinzialausschusses  vor  und  trägt  für  die  Ausführung  derselben
Sorge.

Es  ist  der  Dienstvorgesetzte  sämmtlicher  Provinzialbeamten.

Das  Landesdirektorium  vertritt  den  Provinzialverband  nach  außen  in  allen
Angelegenheiten,  insbesondere  auch  da,  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  verlangen.
  Es  verhandelt  Namens  des  Provinzialverbandes  mit  Behörden  und
Privatpersonen  und  führt  den  Schriftwechsel.

Der  Geschäftsgang  des  Landesdirektoriums  ist,  vorbehaltlich  der  in  dem
§.  93  Absatz  1  Satz  2,  und  dem  F§.  94  vorgesehenen,  sowie  der  nachstehenden
Befugnisse  des  Vorsitzenden  (Landesdirektors)  ein  kollegialischer.

Der  Landesdirektor  vertheilt  die  Geschäfte  und  zeichnet  alle  Schriftstücke.
Er  ist  dem  Provinziallandtage  beziehungsweise  dem  Ausschusse  verantwortlich  für
den  ordnungsmäßigen  Betrieb  der  Geschäfte  und  für  tüchtige  gesetzmäßige  Führung
der  Verwaltung.

Beschlüsse,  welche  der  Landesdirektor  für  besonders  nachtheilig  hält,  kann
er  bis  zum  Zusammentritte  des  Provinzialausschusses  beanstanden,  muß  dieselben
jedoch  diesem  zur  Entscheidung  vorlegen.  Kann  die  Sache  bis  dahin  eine  Verzögerung
  nicht  leiden,  so  ist  der  Landesdirettor  berechtigt,  die  nothwendigen  Maßregeln
  für  die  Zwischenzeit  selbst  anzuordnen.

Der  Provinzialausschuß  kann  in  besonderen  Fällen  die  Besorgung  einzelner
Geschäfte  dem  Landesdirektor  allein  übertragen.