Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

 

 

Schema  A.
TCrockener
Suhter  Stadlstempel.
Tilsiter  Stadt-Obligation
über  DTdhaler
**"“
(Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom#tten  1856.,
Gesetz-Sammlung  de  185.  Seite  ..  ...  )

Wir  Magistrat  der  Stadt  Tilsit  urkunden  und  bekennen  hiemit,  daß  der
Inhaber  dieses  Schuldscheins  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn  von  ..  ...  Rthlrn.,
schreibbe  Thalern  Preunßisch  Kurant  gegeben  hat,
dessen  Empfang  wir  hiemit  bescheinigen  und  versprechen,  dasselbe  vom  1.  Januar
  1857.  ab  mit  vier  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  jedem  Vorseiger
  dieses  unter  den  folgenden  Allerhöchst  genehmigten  Bedingungen  prompt

innen  spätestens  sechs  und  dreißig  Jahren  zurückzuzahlen.
1)  beseenden  ausgegeben  und  mit  laufenden  Nummern  von  1.  bis  760.
versehen:
60  Obligationen  zu  500  Rthlr.,
300  -  zu  100  Rthlr.  und
400  -  zu  50  Rthlr.

2)  Jeder  Obligation  werden  zehn  Zinsscheine  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  1857  —
61.  beigegeben,  zahlbar  postnumerando  am  1.  Juli  und  1.  Januar
jeden  Jahres.

3)  Nach  Ablauf  dieser,  sowie  jeder  folgenden  fünf  Jahre,  werden  neue  Zinsscheine
  für  je  fünf  Jahre  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung
von  der  Stadt-Hauptkasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,
auch,  daß  dies  geschehen,  auf  den  Obligationen  vermerkt.

Die  Zinsscheine  bedürfen  nur  der  Unterschrift  des  Rendanten,  die
der  Magistratsmitglieder  wird  auf  ihnen  durch  Druck  hergestellt.

4)  Die  Verzinsung  erfolgt  zu  vier  ein  halb  Prozent  jährlich  in  den  gedachten
  halbjahrlichen  Terminen.

5)  Zur  Tilgung  dieser  80,000  Rthlr.  wird  im  Stadrhaushalts-Etat  eine
Summe  von  1000  Rthlr.  jährlich  ausgeworfen,  und  durch  diesen  Tilgungsfonds,
  dem  die  Zinsen  der  getilgten  Obligationen  stets  hinzutreten,
werden  von  drei  zu  drei  Jahren,  nämlich  am  1.  Jannar  1800.,  1803.,
1866.  und  so  fort,  die  Stadt-Obligationen  vermittelst  Ausloosung  oder
freien  Ankaufs  binnen  spatestens  sechs  und  dreißig  Jahren  rreel

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