— 69 —
Die Ausloosung findet in oͤffentlicher Stadtverordneten-Sitzung
im naͤchstvorhergehenden Monat August statt.
6) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt nach dem Nennwerthe
auf der Stadt-Hauptkasse gegen Ruͤckgabe der Obligationen nebst
Zinsscheinen. Sollten die ausgereichten Zinsscheine fehlen, so wird der
Betrag der fehlenden Zinsscheine zuruͤckbehalten und zur Einloͤsung derselben
verwendet, eventualiter den Glaͤubigern nachgezahlt.
7) Gleich nach erfolgter Ausloosung werden die ausgeloosten Obligationen
im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, in der Königsberger
Hartungschen Zeitung und im Staats-Anzeiger öffentlich bekannt
gemacht und die Eigenthümer zur Einlösung aufgefordert. Jedesmal,
sobald eines dieser Blätter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der
Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes gewählt werden.
8) Werden die ausgeloosten Obligationen nicht bis zum nachslfolgenden
1. Januar zur Einlösung eingereicht, so hört doch mit diesem Tage die
Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf.
9) Auf die Beträge der ausgeloosten Obligationen, die nicht eingelöst werden,
haben die Eigenthümer nur insoweit ein Recht, als sie sich noch
binnen dreißig Jahren nach eingetretener Fälligkeit melden.
10) Die Nummern dieser Obligationen sind alle drei Jahre wie ad 7. öffentlich
bekannt zu machen.
11) Der Stadtgemeinde bleibt das Recht, den Tilgungsfonds zu verstarken.
12) Wenn die Stadigemeinde es vorziehen sollte, die zu tilgenden Obligationen,
statt der Ausloosung, aus freier Hand zu erwerben, so werden
die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal durch die unter Nr. 7.
bemerkten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden.
13) Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu.
14) De getilgten Obligationen werden in Gegenwart des Magistrats vernichtet.
15) Die fälligen Zinsscheine werden von der Stadt-Hauptkasse an Zahlungsstatt
angenommen.
10) Der Betrag der fälligen Zinsscheine wird an jeden Vorzeiger gegen Auslieferung
derselben zu den festgesetzten Terminen aus der Stadt-Hauptkasse
gezahlt.
17) Die rückständigen Zinsen verjähren, wenn sie nicht in den nächsten vier
Kalenderjahren nach der Fälligkeit bei der Stadt-Hauptkasse abgehoben
werden.
18) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinsscheine
sinden die 9. 1 — 13. des Gesetzes vom 16. Juni 1819., sowie
die erlassenen oder noch zu erlassenden ergänzenden Bestimmungen, jedoch
mit folgenden Maaßgaben statt: —
a)ieims.1.vorgeschriebeneAnzeigewikddemMagistkatinTilsit
gemacht. Diesem werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse
beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem
Schatzministerium zukommen; gegen seine Verfügungen findet der
Rekurs an die Königliche Regierung in Gumbinnen siatt.
G#r. 4503.—1594) 8“ b) Das