Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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haͤltniß des abzuwendenden Schadens und herbeizufuͤhrenden Vortheils ist aber 
dereits im Werke. Sobald das Kataster demgemäß vervollsiändigt ist, soll der 
Enwwurf Behufs der Feststellung dem Deichamte vollständig, den einzelnen Ge- 
meindevorständen, sowie den Besitzern der Güter, welche zu keiner Orksgemeinde 
gehören, im Auszuge mitgetheilt und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchent- 
liche Frist bekannt gemacht werden, innerhalb welcher das Kataster bei den 
Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dage- 
gen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die angebrachten Beschwerden, welche 
auch gegen die Zahl und das Verhältniß der Klassen gerichtet werden können, 
von dem Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Abgeord- 
neten des Deichamtes und der erforderlichen Sachverständigen untersucht. Diese 
Sachverständigen, und zwar Hinsichts der Vermessung und des Nivellements 
ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsicht- 
lich der ökonomischen Fragen zwei ökonomische Sachverständige, denen bei 
Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverständi- 
er beigeordnet werden kann, werden von der Regierung ernannt. Mit dem 
Kesultak= der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die Beschwerde- 
führer einerseits und der Abgeordnete des Deichamtes andererseits, bekannt ge- 
macht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden und wird der Entwurf des Deichkatasters demgemäß berichtigt. 
Anderenfalls werden die Akten der Regierung zur Entscheidung über die Be- 
schwerden eingereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten 
derselben den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dete en an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zul Sch Nach erfolgrer Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe 
von der Regierung auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
Dasselbe Verfahren findet in Betreff der Erörterung von Beschwerden 
gegen die Heranziehung zu dem Bau oder der Unterhaltung der im §F. 3. er- 
wähnten Verwallungen und Entwässerungswerke innerhalb der zu bildenden 
Binnen= und Außen-Reviere statt, nachdem die Spezialkataster zur Vertheilung 
der, Kosten für diese Reviere von dem Kommissarius der Regierung aufge- 
stellt sind. 
Die Kosten der Vermessung der im Inundartonsgebiere gelegenen Grund- 
stücke werden von jedem Grundbesitzer für sich, alle übrigen zur Anfertigung 
des Deichkatasters nebst der Deichrolle erforderlichen Kosten aber vom Deich- 
verbande getragen. 
Durch die Bestimmungen dieses Statuts wird übrigens den Ansprüchen 
nicht vorgegriffen, welche namentlich die Pfarren, Kirchen, Kirchendiener= und 
Schul-Stellen des Deichverbandes auf Grund spezieller Rechtstitel nach §S. 17. 
des Gesetzes vom 28. Januar 1848. wegen Uebertragung ihrer Leistungen oder 
Schadloshaltung durch die Deichgenossen oder durch dritte Personen zu erheben 
□— für
	        
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