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Eisenbahn Truppenversendungen siatkfinden sollten, so liegt der betreffen-
den Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung ob, für diese und für Sen-
dungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungs-Bedürfnissen, sowie von
Mililtaireffekten jeglicher Arr, insoweit solche Sendungen zur Beförde-
rung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigen Falles auch
außerordemtliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle
Transportmittel, die der ungestbrt fortzusetzende regelmätzige Oienst nicht
in Anspruch nimmt, zu verwenden und, soweit thunlich, hierzu in Stand
setzen, nicht minder die mit Militairpersonen besetzten und die mit
Militaireffekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kommenden Trans-
portfahrzeuge auf die eigene Bahn, vorausgesetzt, daß diese dazu geeig-
net sind, zu uͤbernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter
zu fuͤhren. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich
dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahnverwaltung uͤberlassen,
dessen Anordnungen waährend der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist.
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltungen zu entrichtenden
Fahrgeldes tritt, wie unter 1., eine völlige Gleichstellung der beiderseiti-
gen Militairverwaltungen ein.
3) Die hohen kontrahirenden Regierungen sind übrigens darüber einverstan-
den, daß einer jeden, auf der in Rede stebenden Eisenbahn durch das
Gebier des andern Theiles zu bewirkenden Truppensendung die herkömm-
liche Anzeige und Vernehmung mit der betheiligten Regierung binnen
angemessener Frist vorhergehen müsse.
Im Falle außzerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung
des Zweckes eine vorgängige Vernehmung mit der betheiligten Regierung
nicht zu bewirken sein wüurde, wollen jedoch die hohen kontrahirenden
Regierungen es geschehen lassen, daß von dieser Anzeige und Verneh-
mung ausnahmsweise abgesehen werde, wogegen auch in solchen Fällen
der Absendung der Transporte unter allen Umständen eine Anzeige an
die betheiligte Regierung oder an die nach Befinden deshalb mit An-
weisung zu versehenden betreffenden Provinzialbehörden vorangehen soll.
Artikel 13.
Was den im Königlich Sächsischen Staatsgebiete gelegenen Theil der
Bahn von der Landesgrenze bis Leipzig anlangt, so ist man im Allgemeinen
darin einverstanden, daß rücksichrlich des Baues und Betriebes dieser Bahn-
strecke die im Königreiche Sachsen wegen der Eisenbahnunternehmungen besiehen-
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsätze gleich-
mäßig Anwendung finden sollen, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche
Bahnstrecke mit dem im Königlich Preugischen Gebiete gelegenen Theile der
Bahn von Leipzig nach Bitterfeld ein Ganzes ausmacht und nur im Zusam-
menhange damit zu benutzen isi, zu Abweichungen Anlaß giebt.
Im Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte übereingekommen:
(Nr. 4603.) Ar-