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Artikel 14.
Die Koͤniglich Saͤchsische Regierung wird, nach vorgaͤngiger Pruͤfung
der technischen Vorarbeiten und erfolgter Fesistellung des Bauprojekts (Art. Z.),
das Expropriationsgesetz vom 3. Juli 1835. sammt den zu dessen Ausführung
erlassenen Verordnungen für die ScIchsische Strecke der Bitterfeld-Leipziger
Bahn mittelst besonderer Verordnung in Wirksamkeit setzen.
Die Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise Er-
werbung des Grundes und Bodens, sowie die sonst mit der Bauführung zu-
sammenhängenden Verhäl'nisse, die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten,
wie andere Eisenbahngesellschaften im Königreiche Sachsen.
Artikel 15.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Königlich
Preußischen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge und eine Genehmi-
gung Seitens der Königlich Sächsischen Regierung nicht erforderlich sei.
Artikel 16.
Die auf der im Königreiche Sachsen belegenen Bahnstrecke siationirten
Aufsichts= und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung
bei den betreffenden Königlich Sächsischen Behörden in Pflicht zu nehmen.
Die Bahnverwaltung wird bei Anstellung der den unteren Kategorien des
Bahnpersonals angebörigen Beamten, namenklich der Bahnwärter und Weichen-
steller, welche innerhalb des Königlich Sächsischen Sraatsgebieres ihren festen
Wohnsitz haben sollen, solche Bewerber, welche Angehörige des Kbnigreichs
Sachsen sind, bei gehöriger Befähigung vorzugsweise berücksichtigen.
Artikel 17.
Von der innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Bahnslrecke soll
derselbe Jahresbetrag, welcher nach dem Königlich Preußischen Eisenbahn-
Abgabengesetz vom 30. Mai 1853. dafür ausfallen würde, als Konzessionsabgabe
und Aequivalent für die Gewerbesleuer erhoben, dadurch auch jede weitere
Gewerbebesteuerung des Unternehmens ausgeschlossen werden.
Den nach obigem Gesetze zu ermittelnden jährlichen Abgabenbetrag für
das ganze Berlin-Anhaltische Eisenbahnunternehmen, einschließlich etwaiger künf-
tiger Erweiterungen desselben, siellt die Königlich Preußische Regierung fest;
er wird auf die Längenmeilen der obbegeichneten ganzen Bahn gleichmäßig re-
partirt und hiernach der auf die Königlich Sachsische Regierung nach der
Meilenzahl der in Sachsen gelegenen Bahn fallende Antheil berechnet. Dieser
letztere ist von der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft sofort nache
eit-