Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 2. 
Die Prioritaͤts-Obligationen werden jaͤhrlich mit fuͤnf Prozent verzinst. 
Die Zinsen werden in halbjährigen Raten postnumerando, in der Zeit vom 
2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli jeden Jahres, aus der Gesell- 
schaftskasse zu Glogau gezahlt. 
Zinsen von Prioritaks-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren von dem in dem betreffenden Kupon bestimmten ZEahlungsrage ab nicht ge- 
schehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
K. 3. 
Die Prioritaͤts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljaͤhr- 
lich mindestens ein halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der 
durch die eingelbsten Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Elsen- 
bahnunternehmens verwendet wird. 
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli 
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1860. 
Es bleibt jedoch der Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds 
u verstärken und so die Tilgung der Obligationen zu beschleunigen. Auch sieht 
ihr das Recht zu, außerhalb des Amortisationsverfahrens sämmtliche alsdann 
noch vorhandene Prioritäts-Obligationen Behufs Reduktion des Zinsfußes und 
u sonstigen Zwecken durch die öffentlichen Blätter mit dreimonaklicher Frist zu 
jündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden Fällen 
ist die Genehmigung des Handelsministeriums erforderlich. 
Ueber die geschehene Amortisation wird dem betreffenden Eisenbahnkom- 
missariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
S. 4. 
Den Inhabern der Prioritäkts-Obligationen bleibt jedoch das Recht bis 
zum Schlusse des Jahres 1859. vorbehalten, diese Prioritäts-Obligationen in 
Stammaktien von gleichem Betrage umzutauschen. 
Dieser Umtansch wird durch Stempelung der Prioritäts-Obligationen 
dokumentirk, und sodann sind diese Aktien in allen Beziehungen nach den durch 
das Gesellschaftsstatut fesigestellten Rechtsverhältnissen der Stammaktien zu 
beurtheilen. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf die Höhe der darin 
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft und haben in dieser Eigen- 
schaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den 
C. 4608.) 13“ Stamm-
	        
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