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(Nr. 4612.) Allerhoͤchster Erlaß vom 2. Fmar 1857., betreffend das der Stadt Teltow
verliehene Recht zur Chausseegeld-Erhebung.
A.: Ihren Bericht vom 26. Januar d. J. will Ich nach Ihrem Aurae
der Stadt Teltow das Recht zur Erhebung eines Chausseegeldes für eine halbe
Meile nach dem doppelten Betrage der in dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe-
bruar 1840. bestimmten Sätze für die Teltow-Zehlendorfer Chaussee hierdurch
auf fünf Jahre verleihen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 2. Februar 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Hepdt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Xr. 4013.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Februar 1857., betreffend die Verleihung der Städte--
Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an die Stadt Sim-
mern, Regierungsbezirks Coblenz.
J will auf Ihren Bericht vom 24. Januar d. J., dessen Beilagen zurück-
folgen, der auf dem Provinziallandtage im St-ande der Städte vertrelenen
Stadt Simmern, im Regierungsbezirk Coblenz, deren Antrage gemäß, nach
erfolgter Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe
mit Landgemeinden sieht, die Staͤdte -Ordnung für die Rheinprovinz vom
15. Mai 1856. hiermit verleihen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 2. Februar 1857.
Friedrich Wilhelm.
o. Westphalen.
An den Minister des Innern.
(N. 4614.)