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der über deren Inhalt ausgestellten Bescheinigung genügt hiefür regelmäßig, wenn kein
besonderer Anlaß zu Bedenken vorliegt.
Der auf der Außenseite der Quittungskarte am Eingang einzutragende Name der
Versicherungsanstalt bezeichnet nicht diejenige Versicherungsanstalt, welcher der Inhaber
der Karte zur Zeit angehört, oder in deren Bezirk die Karte ausgestellt ist, sondern diejenige,
in deren Bezirk dem Versicherten die erste Quittungskarte ausgestellt worden ist
und an welche daher nach §. 138 des Reichsgesetzes alle abgegebenen Quittungskarten
desselben Inhabers gelangen. Der Name der Versicherungsanstalt Württemberg ist daher
auf späteren Ouittungskarten nur dann einzutragen, wenn dieser auch auf der ersten
Ouittungskarte des betreffenden Inhabers eingetragen war.
§. 42.
Ueber die ausgestellten Onuittungskarten hat jede ausstellende Behörde fortlaufende
Verzeichnisse und zwar mit Abtheilung I für die Pflichtversicherung und Weiterversicherung
und Abtheilung II für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung zu führen, welche
folgende Spalten enthalten:
1) fortlaufende Nummern der Jahreseinträge;
2) Tag der Ausstellung der Onittungskarte;
3) Vor= und Zunamen, Geburtstag und Beschäftigung des Inhabers;
4) Nummer der QOuittungskarte in der Reihenfolge der für denselben Versicherten
ausgestellten Karten;
5) Namen der auf den Karten des Versicherten eingetragenen Versicherungsanstalt;
6) Bemerkungen.
Diese Verzeichnisse sind für jedes Kalenderjahr gesondert anzulegen und zu nummeriren.
Die Formulare zu diesen Verzeichnissen sind von dem Vorstand der Versicherungsanstalt
zu liefern. Für die Formulare zu den Verzeichnissen für die Selbstversicherung
ist Papier von grauer Farbe zu benützen.
g. 43.
Derjenige, welchem eine neue Quittungskarte ausgestellt wird, hat regelmäßig zuvor
die bisher geführte Ouittungskarte dem ausstellenden Beamten abzuliefern. Soweit keine