Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der  über  deren  Inhalt  ausgestellten  Bescheinigung  genügt  hiefür  regelmäßig,  wenn  kein
besonderer  Anlaß  zu  Bedenken  vorliegt.

Der  auf  der  Außenseite  der  Quittungskarte  am  Eingang  einzutragende  Name  der
Versicherungsanstalt  bezeichnet  nicht  diejenige  Versicherungsanstalt,  welcher  der  Inhaber
der  Karte  zur  Zeit  angehört,  oder  in  deren  Bezirk  die  Karte  ausgestellt  ist,  sondern  diejenige,
  in  deren  Bezirk  dem  Versicherten  die  erste  Quittungskarte  ausgestellt  worden  ist
und  an  welche  daher  nach  §.  138  des  Reichsgesetzes  alle  abgegebenen  Quittungskarten
desselben  Inhabers  gelangen.  Der  Name  der  Versicherungsanstalt  Württemberg  ist  daher
auf  späteren  Ouittungskarten  nur  dann  einzutragen,  wenn  dieser  auch  auf  der  ersten
Ouittungskarte  des  betreffenden  Inhabers  eingetragen  war.

§.  42.

Ueber  die  ausgestellten  Onuittungskarten  hat  jede  ausstellende  Behörde  fortlaufende
Verzeichnisse  und  zwar  mit  Abtheilung  I  für  die  Pflichtversicherung  und  Weiterversicherung
und  Abtheilung  II  für  die  Selbstversicherung  und  deren  Fortsetzung  zu  führen,  welche
folgende  Spalten  enthalten:

1)  fortlaufende  Nummern  der  Jahreseinträge;

2)  Tag  der  Ausstellung  der  Onittungskarte;

3)  Vor=  und  Zunamen,  Geburtstag  und  Beschäftigung  des  Inhabers;

4)  Nummer  der  QOuittungskarte  in  der  Reihenfolge  der  für  denselben  Versicherten

ausgestellten  Karten;

5)  Namen  der  auf  den  Karten  des  Versicherten  eingetragenen  Versicherungsanstalt;

6)  Bemerkungen.

Diese  Verzeichnisse  sind  für  jedes  Kalenderjahr  gesondert  anzulegen  und  zu  nummeriren.


Die  Formulare  zu  diesen  Verzeichnissen  sind  von  dem  Vorstand  der  Versicherungsanstalt
  zu  liefern.  Für  die  Formulare  zu  den  Verzeichnissen  für  die  Selbstversicherung
ist  Papier  von  grauer  Farbe  zu  benützen.

g.  43.

Derjenige,  welchem  eine  neue  Quittungskarte  ausgestellt  wird,  hat  regelmäßig  zuvor
die  bisher  geführte  Ouittungskarte  dem  ausstellenden  Beamten  abzuliefern.  Soweit  keine