Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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tor und die Vorstandsmitglieder in ihren Bezirken zu, laͤßt die Rolle der Schau- 
Gegenstände berichtigen und halt sodann in einer Vorstandssitzung über die 
Ergebnisse der Schau Vortrag. 
Die Landräthe sind befugt, an der Schau in ihren Kreisen Theil zu neh- 
men, und hat der Direktor ihnen die Schautage anzuzeigen. 
· Ein Reglement, welches die naͤheren Anordnuͤngen fuͤr die Schau und 
die etwa erforderlichen Strafbestimmungen enthaͤlt, ist nach Anhoͤrung des Vor- 
slandes von der Regierung zu Merseburg zu erlassen. 
Die Entschädigung des Direktors für Büreau= und Reisekosten wird nach 
Anhörung des Vorskandes durch die Regierung zu Merseburg festgesetzt und 
von dieser zur Zahlung auf die Sozietätskasse angewiesen. 
S. 32. 
Der Grabeninspektor führt die fortwährende spezielle Aufsicht über 4) Groben-= 
alle Anlagen der Sozietät, sowie über die unter Schau gestellten Binnengra= Inpektor. 
ben; er fertigt die Anschläge zu den Bauten und Grabenräumungen, leitet die 
Ausführung und vertritt den Direktor in Behinderungsfällen. 
Die Grabenmeister sind ihm zunächst untergeordnet. 
Das Amt des Grabeninspektors kann mit dem des Direktors in einer 
Person vereinigt werden. 
K. 33. 
Zur Beaufsichtigung und Beschützung der Sozietäkswerke und der übri= #.) Oroben-= 
gen unter Schau gestellten Anlagen werden die erforderlichen Grabenmeister weißter. 
vom Worstande auf Vorschlag des Direktrors angestellt. Der Geschäftskreis 
derselben wird vom Vorstande festgestellt. 
g. 34. 
Die Sozietaͤt ist dem Oberaufsichtsrechte des Staats unterworfen. Oberauffichis 
Das Oberaufsichtsrecht wird von der Regierung in Merseburg — in echt bes 
höherer Instanz von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen- « 
heiten — gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Um- 
fange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Ge- 
meinden zustehen. 
Insbesondere soll die Genehmigung der Regierung erforderlich sein: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung von Anleihen, 
b) zur Veräußerung von: Grundstücken der Sozietaät, 
P) zu dem mit dem Rendanten der Sozietät abzuschließenden Vertrage, 
ch zu der Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen an die Beam- 
ken der Soziekät, sofern dieselben den Betrag von funfzig Thalern über- 
sieigen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die 
(r. 4628.) Grund-
	        
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