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Grundstuͤcke des Verbandes sorgfaͤltig genutzt und die etwaigen Schulden re-
gelmaͤßig verzinst und getilgt werden.
Ve Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen Beschlüsse des
Sozietätsdirektors und des Vorstandes, sofern der Rechksweg oder der Re-
kurs an das Schiedsgericht (K. 39.) nicht zulassig und eingeschlagen ist, und
setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekurivisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
-a) über Straffestsetzungen des Sozietatsdirektors gegen Unterbeamte der
Sozietät binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über Erlaß und Stundung von Sozietätsbeiträgen,
sowie über Entschädigungen, binnen sechs Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind
bei dem Sozietätsdirektor einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit
seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
g. 35.
Die Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Hanze der Ver-
waltung bleibe, regelmäßig Abschrift der Etats und der Finalabschlüsse der So-
zietätskasse, sowie der Konferenz= und Schau-Protokolle erhalten.
Dieselbe ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse und der ge-
sammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der Schauen
und der Versammlungen abzuordnen und die Geschäftsanweisungen für die
Beamten nach Anhbrung des Vorsiandes abzuäandern, auch die erforderlichen
Polizeiverordnungen zu erlassen.
g. 36.
Wenn der Vorstand der Sozietaͤt es unterlaͤßt oder verweigert, die der
Sozietaͤt nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf
den Haushaltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so ist die
Regierung zu Merseburg befugt, nach Anhörung des Vorstandes die Eintra-
gung in den Etat von Amtswegen bewirken zu lassen, oder die außerordent-
liche Ausgabe festzustellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge zu
verfügen.
Gegen eine solche Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn
Tagen Berufung an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele-
genheiten zu.
g. 37.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Sogzietätsbeamten die
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und ctwaige
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
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Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Sozietät über das
igen-