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oder der Krankenkasse und deren Angehörigen oder Hinterbliebenen in Fällen der
Notlage nach dem Ermessen des Vorstandes außerordentliche Unterstützungen
gewährt werden können. Steht nach der Satzung eines Knappschaftsvereins den
Knappschaftsinvaliden und ihren Angehörigen freie Kur und Arznei in Krankheitsfällen
zu, ohne daß die Invaliden hierfür Beiträge zu entrichten haben, so
sind diese Leistungen für Rechnung der Pensionskasse zu gewähren.
Abänderungen der Satzung, durch welche die bisherigen Krankenkassenleistungen
herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur
Zeit der Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit
zusteht, für die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung. Abänderungen der
Satzung, durch welche die bisherigen Kankenkassenleistungen erweitert werden,
finden auf die vorbezeichneten Unterstützungsfälle dann Anwendung, wenn dies in
der Satzung ausdrücklich bestimmt ist.
Der Höchstbetrag einer nach der Satzung wider ein Mitglied zu verhängenden
Ordnungsstrafe darf den dreifachen Betrag des täglichen Krankengeldes und bei
Knappschaftsinvaliden das Dreifache desjenigen Betrags, welchen sie als Krankengeld
zuletzt zu beanspruchen hatten, für jeden einzelnen mit Ordnungsstrafe zu
belegenden Fall nicht übersteigen.
Die mit Arzten, Apothekern und Krankenhäusern über die ärztliche Behandlung,
die Lieferung der Arznei und die Kur und Verpflegung der Mitglieder
abgeschlossenen Verträge sind dem Oberbergamte mitzuteilen.
& 171.
Kassenmitglieder, welche aus der ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse
des Knappschaftsvereins oder bei einer besonderen Krankenkasse begründenden Beschäftigung
freiwillig oder infolge Kündigung oder Entlassung durch den Werksbesitzer
ausscheiden, verlieren, soweit das Gesetz nicht besondere Ausnahmen vorsieht,
ihre Anspriche auf die Leistungen der Kasse.
Kichtbeitrittspflichtige Kassenmitglieder verlieren außerdem ihre Ansprüche
auf die Leistungen der Kasse, wenn sie dem Vorstand ihren Austritt anzeigen oder
die Beiträge an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben.
§# 171d.
Kassenmitglieder, welche vor ihrem Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft
begründenden oder zu derselben berechtigenden Beschäftigung mindestens zwei Jahre
hindurch ununterbrochen der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder einer
besonderen Krankenkasse angehört haben, bleiben, solange sie sich im Gebiete des
Deutschen Reichs aufhalten und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge
welcher sie Mitglieder einer anderen Knappschafts= oder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-),
Bau oder Innungskrankenkasse werden, Mitglieder der Kase, sofern sie
ihre dahingehende Absicht binnen einer Woche dem Vorstand anzeigen. Die
Zahlung der vollen satzungsmäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermin