Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

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oder  der  Krankenkasse  und  deren  Angehörigen  oder  Hinterbliebenen  in  Fällen  der
Notlage  nach  dem  Ermessen  des  Vorstandes  außerordentliche  Unterstützungen
gewährt  werden  können.  Steht  nach  der  Satzung  eines  Knappschaftsvereins  den
Knappschaftsinvaliden  und  ihren  Angehörigen  freie  Kur  und  Arznei  in  Krankheitsfällen
  zu,  ohne  daß  die  Invaliden  hierfür  Beiträge  zu  entrichten  haben,  so
sind  diese  Leistungen  für  Rechnung  der  Pensionskasse  zu  gewähren.

Abänderungen  der  Satzung,  durch  welche  die  bisherigen  Krankenkassenleistungen
  herabgesetzt  werden,  finden  auf  solche  Mitglieder,  welchen  bereits  zur
Zeit  der  Abänderung  ein  Unterstützungsanspruch  wegen  eingetretener  Krankheit
zusteht,  für  die  Dauer  dieser  Krankheit  keine  Anwendung.  Abänderungen  der
Satzung,  durch  welche  die  bisherigen  Kankenkassenleistungen  erweitert  werden,
finden  auf  die  vorbezeichneten  Unterstützungsfälle  dann  Anwendung,  wenn  dies  in
der  Satzung  ausdrücklich  bestimmt  ist.

Der  Höchstbetrag  einer  nach  der  Satzung  wider  ein  Mitglied  zu  verhängenden
Ordnungsstrafe  darf  den  dreifachen  Betrag  des  täglichen  Krankengeldes  und  bei
Knappschaftsinvaliden  das  Dreifache  desjenigen  Betrags,  welchen  sie  als  Krankengeld
  zuletzt  zu  beanspruchen  hatten,  für  jeden  einzelnen  mit  Ordnungsstrafe  zu
belegenden  Fall  nicht  übersteigen.

Die  mit  Arzten,  Apothekern  und  Krankenhäusern  über  die  ärztliche  Behandlung,
  die  Lieferung  der  Arznei  und  die  Kur  und  Verpflegung  der  Mitglieder
abgeschlossenen  Verträge  sind  dem  Oberbergamte  mitzuteilen.

&  171.

Kassenmitglieder,  welche  aus  der  ihre  Mitgliedschaft  bei  der  Krankenkasse
des  Knappschaftsvereins  oder  bei  einer  besonderen  Krankenkasse  begründenden  Beschäftigung
  freiwillig  oder  infolge  Kündigung  oder  Entlassung  durch  den  Werksbesitzer
  ausscheiden,  verlieren,  soweit  das  Gesetz  nicht  besondere  Ausnahmen  vorsieht,
  ihre  Anspriche  auf  die  Leistungen  der  Kasse.

Kichtbeitrittspflichtige  Kassenmitglieder  verlieren  außerdem  ihre  Ansprüche
auf  die  Leistungen  der  Kasse,  wenn  sie  dem  Vorstand  ihren  Austritt  anzeigen  oder
die  Beiträge  an  zwei  aufeinander  folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  haben.

§#  171d.

Kassenmitglieder,  welche  vor  ihrem  Ausscheiden  aus  der  die  Mitgliedschaft
begründenden  oder  zu  derselben  berechtigenden  Beschäftigung  mindestens  zwei  Jahre
hindurch  ununterbrochen  der  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins  oder  einer
besonderen  Krankenkasse  angehört  haben,  bleiben,  solange  sie  sich  im  Gebiete  des
Deutschen  Reichs  aufhalten  und  nicht  zu  einer  Beschäftigung  übergehen,  vermöge
welcher  sie  Mitglieder  einer  anderen  Knappschafts=  oder  einer  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-),
  Bau  oder  Innungskrankenkasse  werden,  Mitglieder  der  Kase,  sofern  sie
ihre  dahingehende  Absicht  binnen  einer  Woche  dem  Vorstand  anzeigen.  Die
Zahlung  der  vollen  satzungsmäßigen  Kassenbeiträge  zum  ersten  Fälligkeitstermin