Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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5)  Für  ihre  Verkoͤstigung  haben  dieselben  selbst  Sorge  zu  tragen,  vorbehaͤltlich
einer  Privat-Uebereinkunft  hieruͤber  mit  dem  Gefangenwaͤrter,  welch'  letzterem
jedenfalls  die  Einschreibegebühr  nach  F.  38  der  Eriminalgebühren-Ordnung
vom  24.  November  1826  (Reg.  Bl.  S.  504),  der  Aufwand  für  die  Heizung
nach  9H.  16,  17,  und  nach  Umständen  das  einfache  oder  doppelte  Wartgeld
nach  §.  58,  Abs.  1  und  2  (bergl.  9.  19)  von  dem  Verurtheilten  beziehungs.
weise  zu  vergüten  und  zu  entrichten  sind.
Im  Falle  der  Unvermögenheit  eines  solchen  Ehegatten  ist  jedesmal,  und  zwar
vor  dessen  Einlieferung,  unter  Nachweisung  der  näheren  Verhältnisse,  Bericht,
an  das  K.  Justiz-Ministerium,  Behufs  der  Anweisung  der  erforderlichen
Geldmittel,  zu  erstatten.

Von  vorstehenden  Bestimmungen  wird  der  Senat  zur  eigenen  Nachachtung  und
zu  entsprechender  Bescheidung  der  ihm  nachgesetzten  gemeinschaftlichen  Bezirksgerichre
andurch  in  Kenntniß  geseht.

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11)  Erlaß  des  K.  Justiz-Ministerium  an  den  ehegerichtlichen  Senat
zu  —,  vom  1.  Juli  18530  GCugleich  dem  K.  Ober-Tribunal  und  den
übrigen  Gerichtöhöfen  bekannt  gemacht),

betreffend:  die  Unstatthaftigkeit  eines  Sportelansatzes  bei  NichtigkeitsErklärung  von  Eheverlöbnissen.

Durch  dessen  Anfragebericht,  betressend  den  Sportelansaß  für  die  Nichtig-Erklérung
  von  Eheverlöbnissen,  hat  sich  das  K.  Justiz-Ministerium  veranlaßt  gesehen,
hierüber  den  ehegerichtlichen  Senat  des  K.  Ober-Tribunals  zur  gutächtlichen  Aeuße
rung  und  namentlich  auch  zur  Anzeige  darüber  aufzufordern,  wie  es  früher  in  der
Anwendung  des  mit  dem  neuen  Sportelgesehe  hierin  ganz  übereinstimmenden  Gesetzes
von  1308  in  Betreff  des  Taransaßes  gehalten  worden  sey.

Nachdem  nun  dieser  Senat  angezeigt  hat,  daß  weder  ron  ihm,  noch  von  dem
vormaligen  Ehegerichte  für  die  Richrigerklärung  eines  Eheverlöbnisses  je  eine  Tare
angeseht  worden  sey,  auch  diese  Vehandlungsweise  der  Fassung  des  älteren  sowohl,
als  des  neuen  Gesetzes,  welche  beide  nur  bei  der  Ehetrennung  der  Nichtigerklaͤrung
besonders  erwaͤhnen,  entspricht,  so  wird  der  Senat  auf  seine  Anfrage  dahin  beschieden,
daß  für  die  Nichtigerblárung  eines  Eheverlöbnisses  keine  Sportel  anzuseten  sev.